Anrechnung einer Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

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Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 28.11.2014 (Az. 19 U 71/14) mit der Frage befasst, ob eine Anrechnung einer Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zulässig ist. Nach Auffassung des OLG Köln ist eine solche Anrechnung einer vom Versicherer freiwillig aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters in dem entsprechenden Fall zulässig gewesen.

Freiwillige Leistungen des Versicherers zum Zwecke der Altersversorgung des Versicherungsvertreters sind bei der nach § 89b Abs.1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung nicht unerheblich. So erscheint es dem OLG Köln aufgrund der Doppelbelastung des Unternehmens (und auch aufgrund der doppelten Absicherung des Versicherungsvertreters) unbillig, die vom Versicherer aufgebaute Altersversorgung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches unberücksichtigt zu lassen. Im Fall des OLG Köln verblieb daher selbst bei einer nur anteiligen Anrechnung der Altersversorgung kein weiterführender Ausgleichsbetrag für den Versicherungsvertreter mehr.  

Ausgangsfall 

In dem Fall des OLG Köln bestand Streit zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsvertreter bezüglich der Ausgleichsansprüche des Versicherungsvertreters. Nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses berechnete der Versicherer den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters mithilfe der sog. Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches. Allerdings kam es aufgrund der Anrechnung eines unverfallbaren Altersvorsorgeanspruchs nicht zu einer Auszahlung durch den Versicherer. Dabei war der Versicherer der Auffassung, dass nach Anrechnung des unverfallbaren Anspruchs kein Auszahlungsbetrag verblieb. Dies begründete er mit der seinerseits freiwillig gezahlten Altersvorsorge des Versicherungsvertreters. Der Versicherungsvertreter war dagegen der Ansicht, dass die Anrechnungsklausel im Handelsvertretervertrag bezüglich der Altersversorgung unwirksam sei. Daher sei die Altersversorgung auch nicht mehr auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen. Folglich musste das OLG Köln die Frage beantworten, ob eine Anrechenbarkeit der Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters berechtigt ist.

Fazit

Das OLG Köln legt in seiner Entscheidung fest, dass eine Anrechnung einer vom Versicherer freiwillig aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zulässig sein kann. Hierbei beziehen sich die Kölner Richter auf die wesentliche Bedeutung der Leistungen des Versicherers zum Zwecke der Altersversorgung des Versicherungsvertreters. Allerdings spielt der genaue Wortlaut der Anrechnungsklausel im Handelsvertretervertrag ebenso wie die genauen Hintergründe der Bildung der Altersvorsorgung für die Bewertung eine sehr wichtige Rolle, was eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich macht. Betroffenen Versicherungsvertretern sollten bei rechtlichen Unsicherheiten daher einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und mit der Prüfung der konkreten Klauseln beauftragen.


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