Anspruch auf Bezahlung von Überstunden - ab wann?

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Was bedeutet "Vollzeitbeschäftigung"?

Arbeitsrecht

Beitrag zum Urteil BAG vom 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

Ausgangslage:

Ab welchem Zeitpunkt hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn er in Vollzeit beschäftigt ist?

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war als Busfahrer im Linienverkehr angestellt. Der Arbeitsvertrag lautete, dass der Arbeitnehmer als Busfahrer in Vollzeit beschäftigt wird. Nachdem er mehr als 40 Wochenstunden gearbeitet hatte, verlangte er von seinem Arbeitgeber den Ausgleich von 649 weiteren Stunden für einen Zeitraum von Juni 2011 bis März 2012. Der Arbeitgeber hatte sich auf den Standpunkt gestellt, diese Überstunden nicht bezahlen zu müssen, weil der Arbeitnehmer als Arbeitszeit die Zeit geschuldet habe, die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigt hätte. Dies würde auch dann gelten, wenn er mehr als 40 Stunden hierfür benötige. Das Arbeitsgericht hatte die Klage auf Überstunden abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer einen Teil der Überstunden zugesprochen.

Urteil des BAG:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer den Begriff "in Vollzeit" so verstehen dürfe, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit - unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche und der in § 3 Satz 1 ArbZG vorgesehenen 8 Stunden Arbeitszeit täglich - 40 Wochenstunden nicht übersteige. Die Vergütung von Überstunden setze entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 1 BGB voraus. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Das BAG wendet § 612 Abs. 1 BGB also nicht nur auf die Fälle an, in denen die Vertragsparteien überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst. Deshalb ist das BAG davon ausgegangen, dass Überstunden dann vorliegen, wenn 40 Arbeitsstunden pro Woche überschritten werden.

Anmerkung RA Müller:

Die Vergütung von Überstunden ist ein Dauerbrenner. Der Arbeitnehmer muss den Nachweis führen, dass er tatsächlich Überstunden geleistet hat und dass diese auch vom Arbeitgeber veranlasst waren oder ihm zumindest zuzurechnen sind. Für beide Voraussetzungen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Mit anderen Worten, der Arbeitnehmer muss jede Überstunde (zeitlich) nachweisen und auch dartun, dass der Arbeitgeber ihn zur Erbringung von Überstunden angehalten hat, diese zumindest duldete und billigte. Vor diesem Hintergrund ist jedem Mitarbeiter, der Überstunden erbringt, anzuraten, diese sorgfältig mit genauer Datums- und Uhrzeitangabe aufzuzeichnen. Weiter empfehle ich wenn möglich auch aufzuschreiben, welche konkrete Tätigkeiten er auf wessen Veranlassung hin in diesem Zeitraum er im Zeitraum erbracht hat.

Steht fest, dass er Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet hat, so kann das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden auch gemäß § 287 ZPO schätzen. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie als Arbeitnehmer darauf drängen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, dass Überstunden geleistet werden. Lassen Sie sich diese in regelmäßigen Abständen (monatlich) von Ihrem Chef oder Vorgesetzten gegenzeichnen.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


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