Anspruch auf Türkürzung nach Teppichverlegung?
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[image]Hat man erst die perfekte Wohnung gefunden, will man sie natürlich nach den eigenen Wünschen einrichten. Verlegen die Mieter statt Linoleum oder Fliesen einen Teppich, kann dies unter Umständen dazu führen, dass der Abstand zwischen Fußboden und unterer Türkante so gering wird, dass man die Tür nicht mehr schließen kann. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Lichtenberg hat entschieden, dass der Mieter dann keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter die untere Türkante absägt, um ein Schließen der Türen zu ermöglichen.
Im zugrunde liegenden Fall legten Mieter ihre neue Wohnung mit Teppich aus, obwohl der Vermieter die Wohnräume mit einem Fußbodenbelag aus Linoleum versehen hatte. Da sich aufgrund des dicken Teppichs der Abstand zur unteren Türkante derart verringerte, dass sich die Türen nicht mehr vernünftig schließen ließen, verlangten die Mieter gerichtlich die Beseitigung dieses Zustandes.
Das AG lehnte jedoch jegliche Ansprüche der Mieter ab. Gemäß § 535 I BGB sei der Vermieter lediglich dazu verpflichtet, die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Nehmen jedoch die Mieter selbst Änderungen an der Mietsache vor, die dazu führen, dass diese nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden könne, liege darin kein Mangel der Wohnung, den der Vermieter zu beseitigen habe. Er müsse die Tür lediglich an dem von ihm verlegten Bodenbelag (hier. Linoleum) ausrichten und auf einen Abstand von etwa 7 mm zwischen Tür und Boden/Bodenbelag achten (DIN 18101).
(AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 111 C 319/09)
(VOI)
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