Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium

  • 1 Minuten Lesezeit

Alleine der Umstand, dass die Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International" gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz ein Fach nicht erwähnt, genügt nicht, um anzunehmen, ein Nachweis der Hochschulreife sei nicht erbracht.

Der Antragsteller bewarb sich um die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang an der Technischen Universität München (TUM) zum Wintersemester 2021/22 im ersten Fachsemester. Als Nachweis der Hochschulreife verwies der Antragsteller auf ein in Spanien erworbenes International Baccalaureate (IB-Diplom).

Der Zulassungsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der nachgewiesene Schulabschluss nicht die formalen Voraussetzungen für das beabsichtigte Studium erfülle. Nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) müssten Bewerber mit einem IB-Diplom sechs Fächer belegt haben, die in Deutschland anerkannt seien; das Fach "Information Technology in a Global Society" werde in der maßgeblichen KMK-Vereinbarung-IB nicht erwähnt.

Der Antragsteller erhob Klage; zugleich beantragte er, dass das IB-Diplom vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen sei.

Das VG München bejahte einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang.

Maßgeblich für die Entscheidung über die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsnachweises sei die Wahrung der Chancengleichheit zwischen Studienbewerbern mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung einerseits und Studienbewerbern mit im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen.

Aus dem Wortlaut der KMK-Vereinbarung-IB sei nicht ersichtlich, dass das vom Antragsteller belegte Fach ITGS, Higher Level, Gegenstand der Überprüfung durch die KMK gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne - jedenfalls derzeit - aus dem Schweigen der KMK-Vereinbarung-IB zum Fach ITGS nicht sicher auf eine ablehnende Begutachtung der KMK geschlossen werden.

Bei weiteren Rückfragen rund um das Hochschul- und Bildungsrecht haben, dann kontaktieren Sie uns gerne direkt unter den angegebenen Kontaktdaten unserer Kanzlei oder über das Kontaktformular.

Foto(s): istockphoto

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer

Beiträge zum Thema