Zulassung zum Masterstudium: Anforderungen an das Eignungsverfahren

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Die Zulassung zum Masterstudium setzt in zahlreichen Studiengängen das Bestehen eines Eignungstests voraus. Die Hochschule ist bei der Festlegung des Inhalts dieses Tests und der Gewichtung der Auswahlkriterien jedoch nicht völlig frei. 

So ist es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule an die Zulassung zum Studium zusätzlich zum Bestehen eines vorausgehenden Hochschul- oder eines gleichwertigen Abschlusses weitere Anforderungen stellt. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst und dürfen dabei Qualifikationsnachweise fordern.

Hierbei müssen jedoch aufgrund der Auswirkungen solcher Regelungen als subjektive Berufszulassungsschranke (Art. 12 Grundgesetz und Art. 128 Verfassung des Freistaates Bayern) besondere verfassungsrechtlich gebotene Grenzen eingehalten werden. Daher dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsverfahren nicht uneingeschränkt begrenzen oder trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein “Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Zulässigkeit von Qualifikationsanforderungen hängt vielmehr von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Die Hochschule muss dabei sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.9.2014 – 7 CE 14. 1203 – juris Rn. 14).

Diese Anforderungen werden immer wieder durch Hochschulen missachtet. Häufig mangelt es den Verfahren an der erforderliche Transparenz oder die Gewichtung der einzelnen Eignungskriterien ist nicht hinreichend klar definiert.

In diesem Zusammenhang ist unsere Kanzlei erfolgreich gegen die Ablehnung einer Bewerbung für den Masterstudiengang Psychologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg im Wintersemester 2020/2021 vorgegangen. Nach der von uns erwirkten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9.10.2020 (Aktenzeichen BE 8 E 20. 802) war der betreffende Eignungstest der Universität schon deshalb rechtswidrig, weil die vorgenommene Gewichtung der abzufragenden Inhalte des Eignungstests nicht in den Regelungen der betreffenden Prüfungsordnung oder in sonstiger Weise vor Abnahme des Eignungstests normiert worden war. Der Eignungstest wies zudem keine gleichmäßige Gewichtung der unterschiedlichen Themenbereiche auf. Es erfolgte die Zulassung zum Studium.

Diese Entscheidung ist für alle Masterstudiengänge relevant, in denen Eignungstests durchlaufen werden müssen. Im Fall der Ablehnung einer Bewerbung für einen Masterstudiengang empfiehlt es sich, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung und der dieser zu Grunde liegenden Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.


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