Anspruch eines Chefarztes bzw. eines leitenden Arztes auf eine Mindestzahl von Assistenzärzten.

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Hat ein Chefarzt bzw. ein leitender Arzt einen Anspruch auf eine Mindestzahl von Assistenzärzten? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Arbeitsgericht Wilhelmshaven (Urteil vom 23.09.2004 - Az.: 2 Ca 212/04).

Zum Sachverhalt

Geklagt hatte vor dem Arbeitsgericht Wilhelmshaven Chefarzt bzw. ein leitender Arzt der Anästhesieabteilung gegen seinen Arbeitgeber, einem Krankenhaus.

Grund für die Klage war folgender: Laut des Arbeitsvertrags des Arztes hatte dieser dafür Sorge zu tragen, dass die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter seiner Abteilung eingehalten werden. Diese Verpflichtung bezog sich unter anderem auf die Bereitschaftsdienste für die Anästhesieassistenzärzte, und zwar für das Krankenhaus selbst, für die Rettungsdienste auf der Straße und für den Rettungsdienst per Hubschrauber. Im Jahre 2001 bestellte der Arbeitgeber den Chefarzt zudem zum Arbeitszeitbeauftragten.

Der Chefarzt erstellte 2003 eine Analyse, aus der sich ein Mehrbedarf von zwei Stellen bei Berücksichtigung der monatlich maximal zulässigen Bereitschaftsdienste der Anästhesieassistenzärzte ergab und zeigte dies seinem Arbeitgeber an. In der Nachfolgezeit änderte sich nichts an diesem Zustand.

Der Chefarzt war der Auffassung, dass das Krankenhaus verpflichtet sei, so viele Assistenzärzte zu beschäftigen, dass die tariflichen und gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden können. Ohne eine Mindestanzahl von Assistenzärzten sei die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllbar, weshalb ein einklagbarer Anspruch auf die erforderlichen personellen Mittel bestehe. Er beantragte daher vor dem Arbeitsgericht Wilhelmshaven das Krankenhaus zu verurteilen, die mindestens erforderlichen Assistenzärzte zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens beantragte er ihn aus der Verantwortung des Arbeitsvertrages zu entlassen sowie die Bestellung zum Arbeitszeitbeauftragten aufzuheben.

Aus den Gründen

Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven folgte dem Antrag des Chefarztes und verurteilte das Krankenhaus die erforderlichen Assistenzärzte einzustellen. Das Arbeitsgericht begründete dies damit, dass der Chefarzt, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, einen Anspruch darauf hat vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Wird er dies nicht, so kann er entweder die Arbeit mit Hinweis auf nicht vertragsgemäße Beschäftigung verweigern oder aber, so wie der Chefarzt, auf die Erfüllung klagen und somit erzwingen, dass ihm die Gelegenheit zu vertragsgemäßer Arbeit gewährt wird.

Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven führt hierzu aus:

Die hiernach dem Kläger (Chefarzt) zu gebende Möglichkeit zu vertragsgemäßer Arbeit setzt voraus, dass der Beklagte (Krankenhaus) ihm die entsprechenden erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören nicht nur ein Arbeitsplatz oder sonstige sächliche Arbeitsmittel, sondern auch die personellen Mittel.

Weiter stellt das Arbeitsgericht Wilhelmshaven fest:

Kann ein Arbeitnehmer seine vertragsgemäße Arbeit nur zusammen mit anderen Arbeitnehmern oder mit deren Mithilfe ausüben, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese anderen Personen zur Verfügung stehen. So ist es selbstverständlich, dass dort, wo aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Arbeitnehmer zusammenarbeiten müssen, die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, das Vorhandensein des erforderlichen zweiten Arbeitnehmers zu garantieren. Da es zu den vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gehört, die Anästhesieassistenzärzte so einzusetzen, dass tarifliche und gesetzliche Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, die dafür mindestens erforderliche Anzahl von Personen zur Verfügung zu stellen.

Das Arbeitsgericht ließ das Argument des beklagten Krankenhauses, dass der Chefarzt mit seiner Klage in die Entscheidungen des Krankenhauses als Arbeitgeber und Unternehmen eingreife nicht gelten und führte hierzu aus:

Indem der Beklagte dem Kläger die genannten Pflichten auferlegte, ging er selbst zugleich die Verpflichtung ein, dem Kläger die Erfüllung der Arbeitnehmeraufgaben zu ermöglichen. Als Konsequenz aus dieser selbst gewählten Bindung hat der Beklagte die Voraussetzungen für die vertragsgemäße Arbeit des Klägers zu schaffen.

Fazit

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven verdeutlicht, dass die arbeitsvertragliche Übertragung von Einhaltung einzel- oder tarifvertraglich vereinbarter Arbeitszeiten ärztlicher und nichtärztlicher Mitarbeiter auf einen Chefarzt bzw. einen leitenden Arzt nur dann wirksam ist, wenn diese durch eine entsprechende Personalausstattung auch tatsächlich in der Lage sind, die arbeitsvertraglichen Vorgaben zur erfüllen. Ist dies nicht der Fall, kann der Chefarzt auf die erforderliche Personalausstattung klagen.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich als Orientierungshilfe dient und in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt.


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