Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung – Darlegungs- und Beweislasten und Verjährungsfragen

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Als Anleger hat man es schwer. Man hat eine Kapitalanlage unterzeichnet in dem Glauben, das große Los gezogen zu haben. Eine Absicherung mit hoher Rendite.

Leider bewahrheitet sich dieser vermeintliche Glücksgriff meistens nicht. Die mit den Kapitalanlagen einhergehenden Risiken sind dem Anleger oftmals verschwiegen worden. Der Anleger, der seine verloren gegangene Einlage zurückerlangen möchte und in das Klageverfahren zieht, hat es dann nicht viel leichter.

Er muss zunächst einen schlüssigen Vortrag zu der fehlerhaften Beratung bieten. In den meisten bzw. sogar allen Fällen wird der beklagte Berater/Vermittler die fehlerhafte Beratung bestreiten. Der klagende Anleger ist für die Inhalte der Beratung darlegungs- und beweisverpflichtet. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 20.07.2017, Az.: III ZR 296/15 mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für den Umstand gilt, dass es sich um sog. Negativtatsachen handelt, d. h. der Umstand, dass gerade nicht über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurde. In einem solchen Fall wird die Beweisschwierigkeit nach Ansicht des BGH dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei, also der beklagte Berater/Vermittler, im Wege der sekundären Darlegungslast substantiiert bestreiten muss und darzulegen hat, wie über die Risiken aufgeklärt worden ist.

Der Anleger muss dann diesen Vortrag mit seinem Gegenvortrag erschüttern. Da die Gespräche über die Kapitalanlage meistens nur zwischen dem Anleger und dem Anlageberater/-vermittler stattgefunden haben, kann der Anleger für den Ablauf des Beratungsgesprächs keinen Zeugen benennen. Ihm bleibt sodann nur die Möglichkeit, die Parteivernehmung des Klägers oder des Beklagten nach §§ 445 ff ZPO zu verlangen.

Die Vernehmung des Gegners nach § 445 ZPO oder der eigenen Person nach § 447 ZPO bedarf dabei grundsätzlich der Zustimmung der gegnerischen Partei. Liegt diese nicht vor, besteht nach § 448 ZPO die Möglichkeit der Parteivernehmung von Amts wegen. Dafür ist es jedoch Voraussetzung, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Behauptungen der beweisbelasteten Partei als richtig zu unterstellen sind („Anbeweis“). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Vortrag des beweisbelasteten Anlegers, er sei falsch beraten worden und es habe keine Aufklärung über das Totalverlustrisiko stattgefunden, sich als wahr herausstellt. In diesem Zusammenhang musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob der Anleger, der den Prospekt und in dem Zeichnungsschein einen Hinweis über die Risiken der Kapitalanlage erhalten hat, sich auf eine fehlerhafte Beratung durch den Berater/ Vermittler berufen kann.

Der BGH entschied, dass dieser Umstand nicht per se zu einer Verneinung der Pflichtverletzung des Beraters/ Vermittlers führt, sondern im Wege einer Einzelfallabwägung zu ermitteln ist, ob die Hinweise in dem Zeichnungsschein bei ungelesener Unterzeichnung einen Ausschluss der Haftung begründen können. Der vorliegende Fall wies die Besonderheit auf, dass der Anleger mit dem beklagten Finanzberater verwandt war und im Wege eines Vertrauensverhältnisses die Zeichnungsunterlagen „blind“ unterzeichnet hatte. Der Berater hatte dem Anleger nämlich zuvor erklärt, die vorgeschlagene Anlage eigne sich zur Altersvorsorge und man könne jederzeit über die Anlagegelder verfügen. Darauf vertraute der Anleger und unterzeichnete den Zeichnungsschein, ohne die Risikohinweise zuvor zur Kenntnis zu nehmen.

Nach der Entscheidung des BGH sei dies im vorliegenden Fall unschädlich und es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass der Vortrag des Klägers zu einer fehlerhaften Anlageberatung sich als zutreffend erweist. Im Ergebnis war daher der sog. Anbeweis zu bejahen, sodass das Gericht eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen hätte durchführen müssen.

Dieselbe Argumentation übertrug der BGH auch auf die Frage der kenntnisabhängigen Verjährung von 3 Jahren. Ob der Anleger durch den Risikohinweis in dem Zeichnungsschein tatsächlich von den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken Kenntnis erlangt haben kann und daher der Anspruch kenntnisabhängig nach 3 Jahren ab Unterzeichnung verjährt sei, ist eine Einzelfallentscheidung und kann keiner schemenhaften Betrachtung unterworfen werden.

Sind auch Sie in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage falsch beraten worden und möchten Ansprüche geltend machen, stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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