Ansprüche gegen Anleger von Kommanditgesellschaften

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Worum geht es?

Die Zielgruppe der Medico Fonds – aufgelegt durch die Düsseldorfer Gebau AG – bestand vornehmlich aus Ärzten, Apothekern und Medizinern. Die Medico Fonds erwarben mehr als 50 Objekte. Der Medico Fonds Nr. 29 KG wurde bspw. aufgelegt, um ein Objekt in Erfurt zu erwerben oder der Medico Fonds Nr. 37, ein Objekt in Dresden im Waldschlösschen-Areal.

Den Anlegern war in der Regel das Risiko einer Kommanditbeteiligung nicht bewusst. Diese Beteiligungen wurden von Banken oder auch Vermittlern als Altersvorsorgeprodukt vertrieben. Häufig war den Anlegern weder bewusst, dass sie eine unternehmerische Beteiligung erwerben, noch dass es eine Nachschusspflicht gibt und schon gar nicht, dass sie haften in Höhe der Einlage. Gegenstand dieses Beitrags ist die jedoch nicht die Frage, ob eine anleger- und anlagegerechte Beratung vorliegt und daraus Schadensersatzansprüche erwachsen, sondern die derzeit häufig erfolgte Inanspruchnahme der Anleger auf Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen.

Es ist in Mode gekommen, die Anleger auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen. 

Dieses erfolgt teilweise durch Insolvenzverwalter der teilweise insolventen Gesellschaften oder durch Dritte (Gläubiger), bspw. die Fondsverwaltungsgesellschaft.

Was ist zu tun?

Wenn der Insolvenzverwalter den Anleger auf Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Anspruch nimmt, ist zunächst zu prüfen, was der Gesellschaftsvertrag dazu regelt. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht nämlich nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten/Anleger Auszahlungen erfolgen, die zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden.

Der Anleger/Kommanditist hat einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinns. Er kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil unter Verlust unter den auf die Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist. Dieses bedeutet beispielsweise:

Anleger zeichnet eine Kommanditeinlage i. H. v. 50.000,00 €. Diese wird auf dem Einlagenkonto wie folgt gebucht: 

+ 50.000,00 € auf Einlagenkonto 

Ihm wird ein Verlustanteil zugesprochen, der wie folgt gebucht wird: 

./. 20.000,00 € auf Kapitalkonto II 

Es erfolgen Ausschüttungen i.H.v. 4.000,00 € als Gewinne, die auf dem Verlustkonto wie folgt gebucht werden: 

+ 4.000,00 € auf Kapitalkonto II.

Eigentlich wäre nach dieser Buchhaltung die Auszahlung von Gewinnen bis zu einem Betrag i.H.v. 20.000,00 € nicht möglich, da Verluste dem entgegenstehen und der Gewinn zunächst auf dem Verlustkonto gebucht wird, um diesen zu mindern. In dem Beispielsfall stände das Kapitalkonto II bei ./. 16.000,00 €.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass Ausschüttungen zulässig sind (trotz Verluste) oder die Ausschüttungen durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. 

Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass Ausschüttungen zulässig sind (trotz Verluste) oder die Ausschüttungen durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. 

Solche Ausschüttungen können auch in der Weise vereinbart werden, dass sie dem Anleger zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind. Wird also eine solche Auszahlung an den Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dieses selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung des Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabgemindert 

Es gibt hier viele rechtliche Fragestellungen, wie bspw. ob die Kommanditbeteiligung mittelbar (über einen Treuhänder) oder unmittelbar erworben wurde. Jeder Einzelfall ist zu prüfen und nicht ohne weiteres ist die Rückzahlung zu leisten, denn ein Anspruch könnte ausgeschlossen sein.

Es gibt neuerdings auch Fallkonstellationen, in denen Gläubiger der Gesellschaft, wie bspw. Banken, die der Gesellschaft Darlehen gewährt haben oder auch die Fondsverwaltungsgesellschaft selbst, den Anleger in Anspruch nehmen auf die Differenz zwischen der geleisteten Einlage und der durch Ausschüttungen geminderten Einlage. Auch hier ist nicht ohne weiteres ein Anspruch gegen den Anleger gegeben. 

Zunächst ist zu prüfen, ob der Gläubiger eine Forderung gegen die Gesellschaft hat, diese tatsächlich fällig ist und gegen die Gesellschaft geltend gemacht wurde und die Gesellschaft nicht über ausreichende Liquidität verfügt, die Forderung des Gläubigers der Gesellschaft zu bedienen. 

Häufig scheitern Inanspruchnahmen bereits daran, dass beispielsweise Forderungen der Gläubiger verjährt sind oder der Rechtsgrund dafür nicht nachgewiesen ist oder die Forderung auch nicht fällig gestellt ist, beispielsweise durch Kündigung des Darlehens.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder automatisch ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Anleger entsteht, wenn an diesen Gewinne ausgezahlt wurden, noch die Gläubiger automatisch Ansprüche gegen die Anleger, bei geleisteten Ausschüttungen haben. Die Fälle sind im Einzelfall zu prüfen, anhand der Regelungen des HGB, der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag (bei mittelbarer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft). 

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev


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