Ansprüche von Anlegern im Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“

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Worum geht es?

Es besteht die Möglichkeit, nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wege eines Musterverfahrens diverse Fehler eines Verkaufsprospektes geltend zu machen, auf die im Weiteren vertragliche und deliktische Ansprüche gestützt werden. Durch diesen Musterverfahrensantrag kann, im ersten Rechtszug, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen erfolgen.

Diesen Musterverfahrensantrag stellen in der Regel die Anleger/Kläger. Der Antrag muss die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

Sofern der Musterverfahrensantrag zulässig ist, veröffentlicht das Prozessgericht diesen in dem Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Dieses ist vorliegend erfolgt, beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 2-21 OH2/14. In dem Musterverfahren ging es um Prospektfehler, den offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value betreffend. Dieses investierte Vermögen im In- und Ausland. Anteile an dem Fondsvermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger, Ende Oktober 2008, die Rücknahme der Anteile mit der Folge, dass die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aussetzte, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichend Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme wurde wiederholt verlängert, bis Ende Oktober 2010.

Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens zum 30.09.2013 mit der Folge, dass das Sondervermögen abgewickelt wird. Mit der Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekte geltend gemacht.

Insbesondere ging es um die Frage, ob die spezialgesetzliche Prospekthaftung die Prospekthaftung im engeren Sinne ausschließt und damit Schadensersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung. Im Weiteren ging es um Fragen der Verjährung und ob ein Prospektfehler vorliegt, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben ist, die Kapitalanlagegesellschaft verwende einen Teil, der von ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler.

Wie entschied der BGH?

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Prospektfehler konnten nicht festgestellt werden. Der BGH hat bestätigte, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 BGB verdrängt. Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

Was müssen Anleger tun?

Die Anleger können auch direkt gegen die Anlagevermittler oder Anlageberater vorgehen, wenn nachweisbar ist, dass nicht anlage- oder anlegergerecht beraten wurde. Wenn eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, haben Anleger einen Schadensersatzanspruch. Dieser besteht darin, so gestellt zu werden, wie die Anleger stehen würden, hätten sie die Anlage nicht gezeichnet.

Durch die Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass eine Pflichtverletzung auch darin bestehen kann, wenn die Anleger nicht darüber aufgeklärt werden, dass die Rücknahme von Fondanteilen ausgesetzt werden kann.

Soweit die Anleger gegen die Anlagevermittler oder Anlageberater vorgehen, müssen sie beachten, dass etwaige Ansprüche der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren (ab Erwerb) oder der kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren unterliegen.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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