Ansteckung mit Hepatitis C - Urteil gegen ehemaligen Arzt rechtskräftig

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Revision zurückgewiesen - Infektionen der Patienten billigend in Kauf genommen

Am 14.12.2023 bestätigte der BGH ein Urteil des Landgerichts Augsburg. Im Juni diesen Jahres wurde ein ehemaliger Oberarzt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, in 51 Fällen Patienten der Klinik mit dem Hepatitis C-Virus angesteckt zu haben. Der Arzt, der offenbar selbst mit dem Virus infiziert war, bediente sich an Schmerzmittel-Dosen, die für Patienten bestimmt war. Die Medikamente konsumierte er intravenös, ebenso wie die Patienten. Bei diesem Vorgang kam es offenbar zu einer Übertragung der Krankheit. Und das in 51 Fällen.

Verurteilt wurde der Mann wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Unterschlagung. Die gefährliche Körperverletzung unterscheidet sich von der „normalen“ Körperverletzung dadurch, dass die Begehungsweise geeignet ist, besonders schwere Folgen hervorzurufen. Ob diese Folgen auch tatsächlich eintreten, ist erst einmal nicht entscheidend, kann sich aber selbstverständlich auf das Strafmaß auswirken. Die gefährliche Körperverletzung sieht auch einen deutlich höheren Strafrahmen vor. Während man bei einer einfachen Körperverletzung noch mit einer Geldstrafe davonkommen kann, ist dies bei der gefährlichen nicht mehr möglich. Hier ist eine Mindeststrafe von sechs Monaten gesetzlich vorgesehen. 

Infektionen mit Krankheiten - ab wann ist sie vorsätzlich?

Die Infektion mit Krankheiten stellt regelmäßig einen „anderen gesundheitsschädlichen Stoff“ im Sinne des § 224 StGB dar. Natürlich wird nicht jede vorsätzliche Ansteckung mit einer Krankheit gleich eine gefährliche Körperverletzung darstellen. Die Infizierung eines gesunden jungen Menschen mit einem leichten Erkältungsvirus wird hierfür eher nicht genügen, die Ansteckung mit dem Hepatitis C-Virus aber mit Sicherheit. Dieser führt regelmäßig zu einer chronischen Leberentzündung, die zu einer Leberzirrhose führen kann.

Vorsätzlich handelt insoweit schon, wer eine Ansteckung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Eine Person, die permanent mit dem Blut anderer in Kontakt kommt, muss damit rechnen, sich selbst mit entsprechenden Krankheiten zu infizieren und diese Infektion auf andere Menschen zu übertragen. So sah es wohl zumindest das Gericht. 

Wie kann die Verteidigung hiergegen aussehen?

Selbstverständlich ist jeder Fall anders gelagert hinsichtlich Beweislage, Verhalten des Beschuldigten bzw. Angeklagten und persönlichem Ziel des Mandanten. Wusste eine Person nichts von ihrer Infektion kann es ein Weg sein, eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erwirken. Diese hat eine geringeren Strafrahmen. Sofern die Anklage sich im Wesentlichen auf Indizien stützt, ist es ratsam, zu schweigen und auf einen Freispruch hin zu arbeiten. 

Sollten entsprechende Vorwürfe gegen Sie erhoben worden sein, wenden Sie sich telefonisch, via Mail oder durch untenstehendes Formular an mich.


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