Verlust Approbation Arzt - Strafrecht. Berufsverbot Arzt. Verlust der Zulassung.

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Strafverteidiger Bielefeld. 

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Die ärztliche Approbation stellt die entscheidende Grundlage für die Ausübung des Berufs dar. Gerade im Bereich des Arztstrafrechts gibt es zahlreiche Situationen, in denen Ärzten der Verlust ihrer Approbation drohen kann. In solchen Fällen ist es ratsam, dass betroffene Ärzte unverzüglich einen Rechtsanwalt für Arztstrafrecht aufsuchen, um eine fundierte Beratung zu erhalten. 

Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen sollten Ärzte, denen eine derartige Gefahr droht, rechtzeitig rechtliche Schritte unternehmen und sich von einem versierten und fachkundigen Rechtsanwalt, welcher sowohl im Strafrecht als auch mit den berufsrechtlichen Konsequenzen von Ärzten nach der Bundesärzteordnung vertraut ist, beraten lassen

Neben der fachlichen Expertise und Qualifikation sollte ihr künftiger Rechtsanwalt den Konflikt mit der Justiz, den Strafverfolgungsbehörden und den sonstigen Behörden nicht scheuen. Dies gilt nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt | Strafverteidiger umso mehr, wenn Sie aus Süddeutschland kommen sollten bzw. strafrechtliche Ermittlungen und das Verfahren zum Entzug/ Verlust/ Widerruf der Approbation von süddeutschen Behörden gegen Sie geführt werden.  

Verlust der Approbation (Berufszulassung)

Der Verlust der ärztlichen Approbation kann für Mediziner schwerwiegende Konsequenzen haben, die existenzbedrohend sein können. Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick darüber, wann Ärzten der Entzug/ Verlust ihrer Approbation droht. Hierbei ist es wichtig, zwischen dem Widerruf (Entzug/ Verlust), dem Ruhen und der Rücknahme der Approbation zu unterscheiden. 

Der nachfolgende Beitrag versucht kurz die wichtigsten Punkte zusammenzufassen. Eine vertiefte rechtliche Erläuterung und Auseinandersetzung zum Widerruf, dem Ruhen und der Rücknahme der Approbation ist an dieser Stelle nicht möglich, da die Thematik sehr komplex ist. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an! Pauschale Aussagen oder Verallgemeinerung sind hier kaum möglich. 

Rücknahme der Approbation

Rücknahme und Widerruf der Approbation sind nicht identisch. Sehr Einfach ausgedrückt bedeutet die Rücknahme der Approbation, dass bereits bei der Erteilung der Approbation Gründe vorlagen, die dazu geführt hätten, dass sie eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Behörde erkennt also nachträglich ihren Fehler und korrigiert ihn durch die Rücknahme der Approbation. Dies kann beispielsweise bei ausländischen Ärzten in Betracht kommen, wenn die medizinische Ausbildung aus dem Ausland in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung nicht hätte anerkannt werden dürfen! 

Ein weiteres Beispiel für die Rücknahme der Approbation könnte darin bestehen, dass die Person die erforderliche Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, obwohl die Approbation bereits erteilt wurde. Wenn dieser Fehler später erkannt wird, hat die zuständige Behörde die Pflicht, die Approbation zurückzunehmen. In diesem Fall verliert die Person seine Approbation. Bei der Rücknahme aufgrund fehlender beruflicher Ausbildung besteht kein Ermessensspielraum für die Behörde; sie ist verpflichtet, die Approbation zurückzunehmen.

Widerruf der Approbation, § 5 BÄO

Etwas anderes ist der Widerruf der Approbation: Bei einem Widerruf treten die Gründe für den Verlust/Entzug der Approbation erst in der Zukunft auf, dh. zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation war alles in Ordnung, die Gründe (Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit für die Ausübung des Arztberufes ) treten erst später auf, nämlich nach der Erteilung der Approbation.

Gemäß § 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) besteht die Möglichkeit, die ärztliche Approbation zu widerrufen, wenn ein Arzt nachträglich, das heißt nach der Erteilung der Approbation, ein Verhalten an den Tag legt, das seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs offenbart. Zuständig ist die Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Arzt seinen Beruf ausübt bzw. zuletzt ausgeübt hat. 

Die einschlägige Vorschrift ist:  §§ 5 Abs. 2, Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO (unzuverlässig oder unwürdig)

Wann ist ein Arzt "unzuverlässig"?

Nach der Rechtsprechung ist der Arzt unzuverlässig, wenn er nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die ausreichende Gewähr dafür bieten kann, dass er seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt. Es sind somit Tatsachen erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arzt zukünftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht einhalten wird. 

Was damit genau gemeint ist, wann so etwas vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. 

Denn: Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, auf die jeweilige Situation des Arztes und insbesondere auf die Art des Verstoßes, der Schwere des Verstoßes und die Zahl der Verstöße.

Wann ist ein Arzt "unwürdig"?

Eine Unwürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arzt wer durch sein Verhalten nicht über das für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen in der Bevölkerung verfügt. Der Arzt muss also in erheblichem Maße und langanhaltend gegen seine beruflichen Pflichten verstoßen haben. Daraus folgt dann, dass der Arzt nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs notwendig ist.

Was damit genau gemeint ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Rechtsprechung, dh. die Gerichte stellen unter anderem auf ein schwerwiegendes (schweres) Fehlverhalten ab. Dieses Fehlverhalten des Arztes muss so schwer sein, dass unter Berücksichtigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung untragbar erscheint. Durch das Fehlverhalten des Arztes muss sein Ansehen und das Vertrauen in seine Berufsausübung zerstört bzw. sehr stark beeinträchtigt sein.

Es spielt keine Rolle für die Unwürdigkeit, ob das jeweilige Fehlverhalten des Arztes der Öffentlichkeit bekannt ist oder nicht. Die Beurteilung der Unwürdigkeit erfolgt immer im Rahmen einer individuellen Prüfung, 

Wichtig!: Nicht jedes Fehlverhalten eines Artes führt zwangsläufig zur Feststellung der Unwürdigkeit. Denn auch Ärzte sind nur Menschen und Fehler sind menschlich. Entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall!

Ruhen der Approbation, § 6 BÄO

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Behörde zunächst das Ruhen der Approbation gemäß § 6 Bundesärzteordnung anordnet. Diese Maßnahme ist vorübergehend und dient dazu, einem Arzt in unklaren oder eiligen Situationen die Ausübung ärztlicher Tätigkeit zu untersagen. Das Ruhen der Approbation kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten erforderlich ist. Insbesondere in Fällen, in denen noch nicht abschließend feststeht, ob der Arzt ungeeignet oder unwürdig ist, seinen ärztlichen Beruf auszuüben, wird die Approbation ruhend gestellt.

Die einschlägige Vorschrift ist hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 5, Abs. 2 BÄO

Ermittlungsverfahren, Anklage & Strafbefehl

Eine solche Anordnung nach § 6 Bundesärzteordnung kann schon dann erfolgen, wenn gegen den Arzt ein Ermittlungsverfahren läuft, Anklage gegen den Arzt erhoben worden ist oder aber ein Strafbefehl gegen den Arzt erlassen worden ist. Allerdings müssen hier bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Einzelfall ist hier entscheidend!

Wichtig: Erfolgt ein Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO während eines Ermittlungsverfahrens oder bei der Anklageerhebung, so muss die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sein (!!), dass der Arzt die Straftat auch begangen hat und es zu somit zu einer Verurteilung kommen wird. In diesem Fall kann die Behörde aufgrund der schwere der Straftat  auf die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes schließen. 

Anordnung vor rechtskräftigem Urteil möglich

Eine solche Anordnung nach § 6 Bundesärzteordnung kann auch dann erfolgen, bevor der Arzt rechtskräftig verurteilt worden ist, dh. das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es liegt somit keine endgültige Entscheidung des Gerichts vor. Allerdings müssen hier bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Einzelfall ist hier entscheidend!

Wichtig: Erfolgt ein Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dh. der Arzt geht in Berufung oder Revision, so muss die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sein (!!), dass der Arzt die Straftat begangen hat und es zu einer Verurteilung kommen wird. In diesem Fall kann die Behörde aufgrund der schwere der Straftat auf die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes schließen. 

Entzug der Approbation 

Im Falle einer begangenen Straftat durch einen Arzt kann im schlimmsten Szenario die Entziehung der Approbation erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Straftaten direkt mit der ärztlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehen oder nicht. Bei der individuellen Prüfung des Sachverhalts darf die zuständige Behörde jedoch nicht allein das Strafmaß bei der Verurteilung des Arztes als alleinige Grundlage für ihre Entscheidung heranziehen. Vielmehr hat die Behörde zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Tat auf das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung hat.

Wichtiges Urteil zum vorläufigen Berufsverbot

Gut und wichtig zu wissen ist, dass nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ein vorläufiges Berufsverbot für einen Arzt nur dann verhängt werden darf, wenn es erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut abzuwehren. Eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen langjährigen Abrechnungsbetrugs gefährdet nicht das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft. Weder beeinträchtigt dies das Arzt-Patienten-Verhältnis noch wird die medizinische Kompetenz des Mediziners in Frage gestellt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.09.2020 klar gestellt!

Die Anordnung des Ruhens der Approbation bewirkt ein vorläufiges Berufsverbot, daher unterliegt sie zusätzlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 finden Sie hier:

Welche Straftaten kommen in Betracht?

Mögliche Straftaten, die in der Praxis zu einem Verlust der Approbation führen können, sind zum Beispiel:

  • Abrechnungsbetrug gegenüber der Versicherung (Kassenpatienten-Privatpatienten)
  • Steuerhinterziehung
  • Körperverletzung, einfache, gefährliche, schwere Körperverletzung, aber auch unter Umständen eine fahrlässige Körperverletzung 
  • Mord/ Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, 
  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Sexueller Missbrauch/ Vergewaltigung/ Sexualdelikte (nicht nur gegenüber den Patienten!)
  • Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Wichtig: Die Straftat die begangen worden ist, muss nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Ausübung zusammenhängen! Es ist somit nicht relevant, ob die Straftat direkt oder indirekt mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängt. 

Rechtslage bei Behandlungsfehlern

Hier kommt es immer auf den Einzelfall an: 

Handelt es sich um einen fahrlässigen Behandlungsfehler und wird der Arzt aufgrund dieses Behandlungsfehlers wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder Fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB verurteilt, so führt das nicht automatisch zum Verlust der Approbation. Dies ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt. Dennoch ist hier der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen, insbesondere die Häufigkeit solcher fahrlässigen Behandlungsfehler. 

Anders ist es bei einem vorsätzlichen Behandlungsfehler, welcher im schlimmsten Fall zum Tode des Patienten führt, zB. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Kommt es zu einer Verurteilung, so droht dem Arzt der Verlust/ Entzug/ Widerruf oder aber das Ruhen der Approbation. Auch hier ist der jeweilige Einzelfall entscheidend!

Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt

Wenn Sie Arzt/ Ärztin sind und gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat läuft, dann sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen. Denn die Folgen einer Verurteilung können für Sie gravierend und existenzgefährdend sein. Im schlimmsten Fall kann die Approbation entzogen werden! Sie sollten sich daher fachkundigen Rat von einem Rechtsanwalt suchen, der nicht nur das Strafrecht beherrscht, sondern auch mit den berufsrechtlichen Folgen des Arztberufes und den Voraussetzungen eines Verlust der Approbation vertraut ist! Ich helfe Ihnen dabei. Zögern Sie nicht. Schreiben oder rufen Sie mich an oder besuchen Sie meine Internetseite! Dort finden Sie weitere Informationen zum Strafrecht sowie häufig gestellte Fragen. 

Vorladung von der Polizei erhalten?

Wenn Sie als Arzt/ Ärztin eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter einer Straftat erhalten haben, dann lesen Sie sich diesen Rechtstipp durch und nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger auf! In meinem Rechtstipp finden Sie wichtige und wertvolle Informationen , wie Sie sich als Beschuldigter im Falle einer Vorladung von der Polizei verhalten sollten. 

Sollten Sie weitergehende Fragen haben zu dieser Thematik, so schreiben Sie mir eine Nachricht oder vereinbaren Sie telefonisch einen kurzfristigen Termin, um eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten. 


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