Antrag auf steuerstrafrechtliche Verlängerung der Nachzahlungsfristen – Wann ist dieser zu stellen?

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Die Nachzahlung von Steuern ist ein sensibles Thema, insbesondere wenn bereits eine Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht wurde. Viele Steuerpflichtige befinden sich nach einer Selbstanzeige in der Situation, dass die finanziellen Mittel zur Begleichung der Steuerschuld nicht sofort zur Verfügung stehen. Dies stellt ein erhebliches Problem dar, da nach § 371 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn die festgesetzten Steuern und gegebenenfalls auch Hinterziehungszinsen innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, entfällt die Möglichkeit der Straffreiheit. Um dieser Problematik zu begegnen, sieht das Gesetz eine Fristverlängerung für die Nachzahlung vor. Doch wann und wie kann dieser Antrag gestellt werden?

Dieser Artikel soll Ihnen dabei helfen, die relevanten Regelungen zu verstehen und aufzuzeigen, wann ein Antrag auf Verlängerung der Nachzahlungsfristen sinnvoll und notwendig ist. Darüber hinaus wird erläutert, wie ein solcher Antrag aussieht und welche Konsequenzen drohen, wenn die Frist versäumt wird.


Die gesetzlichen Regelungen des § 371 Abs. 3 AO

Gemäß § 371 Abs. 3 AO hat die Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern und die hierauf entfallenden Zinsen vollständig und fristgerecht nachentrichtet. Die Nachzahlungsfrist wird durch die Finanzbehörden festgelegt und orientiert sich an der jeweiligen steuerlichen Situation. Dabei ist zu beachten, dass die strafrechtliche Nachzahlungsfrist nicht identisch ist mit den allgemeinen steuerrechtlichen Fristen, die etwa für die Zahlung von Mehrsteuern gelten. Vielmehr wird die Frist von der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts individuell festgesetzt.

In der Praxis wird die Nachzahlungsfrist häufig parallel zu einem Stundungsantrag (gemäß § 222 AO) beantragt. Eine solche parallele Antragstellung ist deshalb sinnvoll, weil die Strafsachenstellen sich in der Regel an die Entscheidung der allgemeinen Finanzbehörden anlehnen. Der Antrag auf Fristverlängerung muss jedoch vor Ablauf der ursprünglichen Nachzahlungsfrist gestellt werden. Eine rückwirkende Verlängerung ist nicht möglich.

Beispiel 1: Nicht ausreichende Liquidität zum Fristablauf

Ein Steuerpflichtiger hat im Rahmen einer Selbstanzeige für die Jahre 2015 bis 2018 hinterzogene Einkommensteuer in Höhe von 50.000 Euro offenbart. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation ist es ihm jedoch nicht möglich, die gesamte Summe innerhalb der vom Finanzamt festgesetzten Frist von zwei Monaten zu begleichen. In diesem Fall sollte rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Nachzahlungsfrist gestellt werden, um die Straffreiheit nicht zu gefährden.

Beispiel 2: Parallel laufende Stundungsanträge

Ein Unternehmer hat neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer in erheblichem Umfang hinterzogen. Nach Offenlegung durch eine Selbstanzeige hat das Finanzamt einen Stundungsantrag für die festgesetzte Umsatzsteuer abgelehnt. Um dennoch die Straffreiheit zu erlangen, beantragt der Unternehmer eine Verlängerung der Nachzahlungsfrist für die strafrechtlich relevante Summe. In den meisten Fällen orientiert sich die Entscheidung des Strafsachenfinanzamtes an der Ablehnung, gewährt aber zumindest eine kurze Nachfrist.


Konsequenzen bei Fristablauf

Wenn die festgesetzte Nachzahlungsfrist abläuft, ohne dass die Steuern vollständig beglichen wurden, hat dies schwerwiegende Konsequenzen. Die ursprünglich gewährte Straffreiheit entfällt, und die Steuerhinterziehung wird strafrechtlich verfolgt. Es kommt in diesen Fällen regelmäßig zu hohen Geldstrafen oder – je nach Umfang – sogar zu einer Freiheitsstrafe.


Wie könnte ein Antrag auf Verlängerung der Nachzahlungsfrist aussehen?

Ein Antrag auf Verlängerung der Nachzahlungsfrist sollte stets an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes gerichtet werden. Dabei sind alle relevanten Steuerbescheide und Referenznummern im Betreff anzugeben. Eine detaillierte Begründung ist in der Regel nicht notwendig, wenn parallel ein Stundungsantrag gestellt wurde. In diesen Fällen reicht ein Verweis auf den Stundungsantrag aus. 

Hier ein Musterbeispiel:


Antrag auf Verlängerung der Nachzahlungsfrist gem. § 371 Abs. 3 AO

Betrifft: Eheleute Max und Erika Muster, Steuer-Nr. 123/456/7890
Hier: Einkommensteuer 2010 bis 2018, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2012 bis 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund unserer Selbstanzeige vom [Datum] hat das Finanzamt [Ort] geänderte Steuerbescheide für die Einkommensteuer sowie Gewerbe- und Umsatzsteuer erlassen. Die Nachzahlungssumme beläuft sich auf insgesamt [Betrag in Euro].

Da wir nicht in der Lage sind, die Steuerschuld innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, bitten wir Sie, die Nachzahlungsfrist gemäß § 371 Abs. 3 AO um [Zeitspanne, z.B. 3 Monate] zu verlängern. Zur Sicherstellung der vollständigen Zahlung haben wir parallel einen Stundungsantrag gestellt.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]


Fazit und Handlungsempfehlung

Wenn Sie eine Selbstanzeige erstattet haben und die finanzielle Belastung nicht in der gesetzten Frist tragen können, ist schnelles Handeln notwendig. Der Antrag auf Verlängerung der Nachzahlungsfrist kann in diesen Fällen helfen, die Straffreiheit aufrechtzuerhalten. Versäumen Sie jedoch den Fristablauf, droht die strafrechtliche Verfolgung mit erheblichen Konsequenzen. Daher ist insbesondere die Beachtung von Fristen hier von großer Relevanz.

Es ist unbedingt anzuraten, in solchen Fällen einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sowohl die steuerrechtlichen als auch die strafrechtlichen Aspekte kennt. Unsere Kanzlei steht Ihnen in allen Fragen rund um die steuerliche Selbstanzeige und die Fristverlängerung nach § 371 Abs. 3 AO kompetent zur Seite.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass die Rechtslage sich jederzeit ändern kann. Eine individuelle Beratung ist daher unerlässlich.






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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney

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