Antragsfrist für Novemberhilfe / Dezemberhilfe läuft am 30.04.2021 ab

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Anträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe müssen spätestens bis zum 30. April 2021 gestellt werden.

Es ist nicht möglich, nach dem 30. April 2021 rückwirkend einen Antrag für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe zu stellen.

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 30. April einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Änderungsanträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen).

Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Juli 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.

Aktuelle Informationen zu allen Programmen sind auf der Infoseite zu finden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

(Quelle: Hinweise des Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe)

Die Kanzlei Grigat & Krüger steht Ihnen beratend und unterstützend im Rahmen der Beantragung von Corona-Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Kanzlei-Webseite unter www.rechtshilfe-covid19.de  und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Foto(s): Rechtsanwalt Gunnar Krüger

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