Anwalt - Mandatsannahme- Mandatsführung - Mandatsbeendigung

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Vertretungsrecht durch eine Rechtsanwältin  in Art. 103 Abs. 1 nicht gewährleistet wird, sondern lediglich ein Anspruch auf rechtliches Gehör.

Gem. § 3 Abs. 3 BRAO hat aber jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten durch eine Rechtsanwältin seiner Wahl beraten und vor Gerichten […] vertreten zu lassen.


 In dieser Norm werden zwei wichtige Gegenstände geregelt. Zum einen das Recht eines jeden Bürgers auf anwaltliche Beratung und Vertretung, zum anderen das Recht auf freie Anwaltswahl.

Nicht selten ist man als juristischer Laie in einem Gerichtsprozess überfordert und auf eine erfahrene Rechtsanwältin mit Wissen und Kompetenz angewiesen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar verpflichtet anwaltlich vertreten zu werden (sog. Anwaltszwang).


Als erfahrene Rechtsanwälte mit Wissen und Kompetenz wird man in rechtlichen Krisensituationen in Anspruch genommen.


Die Menschen suchen uns auf, weil bereits ein Spannungsfeld in der Beziehung der Parteien besteht. Dies ist für alle Bereiche gleichwertig.

Wenn ein Mensch mit seiner Arbeitgeberin, einer Nachbarin oder Zoll und Finanzamt  Probleme hat, oder sogar rechtliche Probleme in der Partnerschaft und Ehe nicht mehr lösbar scheinen, werden wir aufgesucht.

Dabei ist es mir wichtig, das Ziel und die Gefühlslage der jeweiligen Person zuerst zu erkennen und darauf eingehen zu können.


Wir als Anwälte können durch geschickte Kommunikation als Konfliktsverteidger oder Mediatoren schneller außergerichtlich Rechtsproblemen zu erkennen und mit den Anwaltsvertretungen der Gegenseite zu lösen zu versuchen.


Wenn ein Anspruch nicht besteht, ist es unsere Aufgabe, den Mandantinnen auf das mögliche Ergebnis vorzubereiten.


Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und vor dem BGH durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Vor eben diesen Gerichten besteht sog.: Anwaltszwang.


In Familiensachen herrscht meistens ein Anwaltszwang unabhängig, vor welches Gericht man tritt. Nach § 78 Abs. 1 ZPO spricht man vom Anwaltsprozess. Erscheint eine Partei ohne einen von ihr beauftragte Anwältin, so ergeht ein Versäumnisurteil zulasten der Partei ohne Anwalt, auch wenn diese persönlich erscheint.


Zwischen der Rechtsanwältin und ihrem Mandanten besteht meistens ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§ 675 BGB).


Die Anwältin schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höherer Art. Dem Mandanten mag es zwar meistens darauf ankommen, dass seine Interessen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann die Anwältin die Ergebnisse ihres Tätigwerdens nicht garantieren, denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise des Interessengegners sind für uns vollständig vorhersehbar.


Das Zustandekommen des „Anwaltsvertrages“ unterliegt keinen besonderen Förmlichkeiten.

Der Anwaltsvertragsschluss setzt nach den allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen nur zwei übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien voraus, §§ 145 ff. BGB.


In der Praxis wird der „Anwaltsvertrag“ in den meisten Fällen nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten geschlossen, indem der Mandant seine Sache vorträgt, dem Anwalt Unterlagen überlässt und dieser daraufhin tätig wird.


Das Zustandekommen des „Anwaltsvertrages“ unterliegt keinen besonderen Förmlichkeiten.

Der Anwaltsvertragsschluss setzt nach den allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen nur zwei übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien voraus, §§ 145 ff. BGB.


In der Praxis wird der „Anwaltsvertrag“ in den meisten Fällen nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten geschlossen, indem der Mandant seine Sache vorträgt, dem Anwalt Unterlagen überlässt und dieser daraufhin tätig wird.


Die Anwältin hat das Recht ihr Mandat niederzulegen, wenn die Mandantin ihre Zahlungspflicht nicht erfüllt. Nach § 9 RVG ist die Rechtsanwältin berechtigt, von der Mandantin für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wenn die Anwaltsrechnung dann nicht vollständig beglichen wird, darf die Rechtsanwältin das Mandat niederlegen, wenn die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Foto(s): frankfurter rechtsanwalt dr dr iranbomy


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