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Anwalt muss über Fristen aufklären

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Anwalt muss seinen Mandanten darauf hinweisen, dass er nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen kann.

Nach einer Kündigung steht der Beschäftigte nicht schutzlos dar. Egal, ob die Kündigung vor oder nach der Probezeit erfolgte: Man kann sie gerichtlich überprüfen lassen. Wer seine Probezeit hinter sich hat, kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen, ob die Entlassung sozial gerechtfertigt war. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass man die Kündigungsschutzklage gemäß der §§ 4, 7 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen kann. Ansonsten ist die Entlassung wirksam.

Anwalt lässt Klagefrist verstreichen

Ein Angestellter wurde von seinem Vorgesetzten verdächtigt, Sachen des Arbeitgebers gestohlen zu haben. Der Beschäftigte gab an, vor ca. vier Jahren mit Erlaubnis seines damaligen Vorgesetzten etwas mitgenommen zu haben. Nach dem Gespräch beauftragte er einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Nachdem er die Kündigung erhalten hatte, sollte sie der Jurist abwehren. Der schrieb den Chef des Mandanten aber nur an und drohte mit einer Kündigungsschutzklage, unternahm daraufhin aber nichts mehr. Nach fast zwei Monaten und einigen erfolglosen Versuchen, den Anwalt telefonisch zu erreichen, wurde dem Gekündigten mitgeteilt, dass die Klagefrist verstrichen, die Kündigung also wirksam sei. Nun zog der Mann vor Gericht und verlangte von seinem Anwalt Schadensersatz.

Mandant erhält Schadensersatz

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied. Der Jurist hat nämlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Schließlich muss ein Anwalt seinen Mandanten derart beraten, dass der sein Begehren durchsetzen und Nachteile für ihn selbst vermeiden kann. Hierzu gehört unter anderem auch die Aufklärung über Risiken. Der Arbeitnehmer hätte somit darauf hingewiesen werden müssen, dass die Gefahr des Fristablaufs besteht, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht wird.

Der Mandant trug auch kein Mitverschulden am Ablauf der Frist, weil er untätig geblieben ist. Schließlich hat er den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, um sich nicht selbst darum kümmern zu müssen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.06.2012, Az.: I-24 U 215/11)

(VOI)

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