Anwaltliche Hilfe bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls

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Spezialisierte Anwälte helfen Ihnen gern bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Sie haben damit einen hochqualifizierten Berater an Ihrer Seite, der ausschließlich auf Ihrer Seite ist. Dies ist für Sie sogar kostenlos, sofern Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben.

Erleiden Sie unverschuldet einen Verkehrsunfall, so hat Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch die Kosten für einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe und die Kosten für einen Rechtsanwalt zur Abwicklung Ihres Schadens zu ersetzen.

Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, auch wenn die Versicherung des Unfallgegners Ihnen eine sofortige und unkomplizierte Abwicklung Ihres Schadens anbietet. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners selbstverständlich gerade nicht Ihre Interessen vertritt, sondern ausschließlich ihre eigenen.

Die gegnerische Versicherung bietet Ihnen nach einem Unfall häufig an, Ihr Fahrzeug begutachten zu lassen, Ihr Fahrzeug abzuholen und die Reparatur zu organisieren oder Ihnen einen Käufer für Ihr beschädigtes Fahrzeug zu vermitteln. Lassen Sie sich darauf nicht ein!

Holen Sie sich stattdessen zunächst Rat bei einem auf Unfallabwicklung spezialisierten Rechtsanwalt, der Sie über alle weiteren Schritte berät und Ihnen den Großteil der Arbeit abnimmt. Der Anwalt kann Sie beraten, ab welcher Schadenhöhe Sie einen Sachverständigen beauftragen und wie Sie Ihre Ansprüche auch der Höhe nach optimal durchsetzen können.

Zur Veranschaulichung ein kurzes vereinfachtes Beispiel dazu, welche Ansprüche täglich „verschenkt“ werden, wenn man als Geschädigter nicht beraten wird:

Nach einem Unfall ermittelt der Sachverständige wie folgt:

  • Reparaturkosten: 8.000,-- €
  • Wiederbeschaffungswert (vor dem Unfall): 10.000,-- €
  • Restwert (nach dem Unfall): 4.000,-- €

Die gegnerische Versicherung rechnet in einem solchen Fall auf Totalschadenbasis ab. Sie zahlt Ihnen den Wiederbeschaffungswert aus abzüglich des Restwerts, also 6.000,-- €.

Die Versicherung argumentiert dahingehend, dass Sie für 4.000,-- € Ihren Unfallwagen verkaufen könnten und damit dann insgesamt 10.000,-- € bekämen, um sich ein anderes Fahrzeug anzuschaffen.

Damit ist der Fall für die Versicherung zunächst abgeschlossen.

Tatsache ist jedoch, dass Sie noch weitere 2.000,-- € bekommen können, wenn Sie vortragen, dass Sie auf Basis der Reparaturkosten abrechnen wollen.

Die Versicherung verlangt in einem solchen Fall häufig die Vorlage einer Reparaturrechnung. Eine solche Rechnung müssen Sie jedoch keinesfalls zwingend vorlegen.

Es ist auch nicht erforderlich, den Wagen so instand zu setzen, wie es im Gutachten steht. Vielmehr genügt auch eine Teilreparatur völlig.

Es genügt häufig, einige Fotos von dem instand gesetzten Fahrzeug zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung oder einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen vorzulegen. In manchen Fällen ist darüber hinaus ein Nachweis erforderlich, dass das Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall immer noch auf den Geschädigten zugelassen ist.

Jedenfalls bekommen Sie dann die vollen Reparaturkosten in Höhe von 8.000,-- €. Ohne eine einschlägige Beratung hätten Sie 2.000,-- € verloren.

Dieses hoffentlich verständliche Beispiel veranschaulicht nur eine von vielen Schadenspositionen, die Sie nur bei einer qualifizierten Beratung erkennen und durchsetzen können.

Exemplarisch ist hierbei eine Wertminderung Ihres Fahrzeugs zu nennen, eine Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder ein Haushaltsführungsschaden.

Um frühzeitig die Weichen richtig zu stellen, beauftragen Sie deshalb nach einem Unfall so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und lassen Sie sich gegenüber der gegnerischen Versicherung auf nichts ein.

Die Mandatierung ist für Sie kostenlos, wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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