BGH bejaht Schadensersatz wegen Thermofenster | Dieselanwalt rät zur Klage

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Käufer von Dieselautos mit Thermofenster haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Hersteller, sofern diesen jedenfalls Fahrlässigkeit hinsichtlich des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung vorgeworfen werden kann (vgl. Urt. v. 26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22).

In diesem Fall bekommen geschädigte Dieselkäufer laut BGH einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5 bis 15 % des Kaufpreises.

 „Damit schließt sich der BGH der verbraucherfreundlichen EuGH-Rechtsprechung an. Wenden Sie sich am besten an unsere auf den Dieselskandal spezialisierten Anwälte, um Ihre Rechte durchzusetzen“, empfiehlt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.


Auf den Punkt gebracht:

  • Mit seinem Urteil vom 26.06.2023 hat der BGH geurteilt, dass Dieselkäufer Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises erhalten, wenn den Herstellern aufgrund des Einbaus des unzulässigen Thermofensters Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann
  • Zwar erhalten sie keinen so genannten „großen Schadensersatz“ gegen Fahrzeugrückgabe
  • Nichtsdestotrotz sei laut BGH ein Schaden stets gegeben, da die geldwerte Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Zweifel gestellt sei. Denn wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung droht die Stilllegung des Fahrzeugs
  • Der Richter entscheidet über die konkrete Höhe des Schadens im Einzelfall ohne Beauftragung eines Sachverständigen
  • Sofern der Käufer darlegt, dass sein Fahrzeug über das illegale Thermofenster verfügt, liegt es an dem Hersteller, zu beweisen, er hätte durch dessen Einbau nicht fahrlässig gehandelt
  • Nahezu alle Hersteller haben das Thermofenster in zahlreiche Dieselmodelle verbaut
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Positives BGH-Urteil zum Schadensersatz bei Thermofenster

Mit seinem Urteil vom 26.06.2023 hat der Bundesgerichtshof mehreren Revisionen stattgegeben (vgl. Urt. v. 26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22). In diesem Zusammenhang setzte er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 um.

Die betreffenden Kläger haben wegen des Thermofensters gegen Mercedes-Benz, Volkswagen und Audi geklagt. Der BGH gab ihnen Recht und verwies die Sachen an die Berufungsgerichte zurück, die in den konkreten Fällen nun neu verhandeln und entscheiden müssen.

Wie bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 08.05.2023 angedeutet, entschied der BGH, dass im Rahmen des Dieselskandals getäuschte Dieselkäufer, die vom Thermofenster betroffen sind, einen Schadensersatzanspruch gegen die Hersteller haben.

Bei dem Thermofenster handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, welche dafür sorgt, dass die gesetzlichen Werte zwar teilweise eingehalten werden, aber nur in einem bestimmten Außentemperaturbereich.

Ursprünglich gingen die Gerichte davon aus, dass Dieselbesitzer nur im Falle einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch die Hersteller Anspruch auf Schadensersatz haben.

Nun steht fest: Haben die Hersteller fahrlässig gehandelt, indem sie das unzulässige Thermofenster in die betreffenden Dieselfahrzeuge eingebaut haben, bekommen die Geschädigten 5 bis 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz – so der BGH.

Die Richter am höchsten deutschen Zivilgericht führen aus, dass im Falle des Thermofensters ein so genannter Vertrauensschaden gegeben sei. Denn aufgrund dessen, dass diese Abschalteinrichtung illegal ist, droht die Stilllegung der betroffenen Dieselfahrzeuge. Dies wirke sich auf die Verfügbarkeit der Fahrzeuge für den Dieselkäufer aus, die einen Geldwert habe.

Daher ist der ursprünglich durch den Käufer gezahlte Kaufpreis rückblickend nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Entschädigung in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises sei daher angemessen.

Dabei handelt es sich allerdings nicht um den so genannten „großen Schadensersatz“, sodass der Kaufvertrag allerdings nicht rückabgewickelt wird. Die Betroffenen behalten also ihr Fahrzeug. Über die konkrete Höhe der Schadenssumme im Einzelfall entscheidet der Richter ohne Einholung eines Sachverständigen.

Noch nicht geklärt ist die Frage, ob man den Herstellern mit dem Einbau des Thermofensters ein fahrlässiges Handeln vorwerfen kann.


Kann ich als Dieselbesitzer nun klagen?

Dieselkäufer können nach wie vor wegen des Thermofensters gegen die Hersteller klagen. Nunmehr haben sie bessere Erfolgsaussichten, denn sie können sich auf das neueste BGH-Urteil berufen und Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises geltend machen.

In diesem Zusammenhang wird von entscheidender Bedeutung sein, ob die Gerichte davon ausgehen, dass die Hersteller durch das Einbauen der Thermofenster fahrlässig handelten, da ihnen bewusst war, dass es die gesetzlichen Grenzwerte nicht permanent einhielt.

Die Hersteller berufen sich darauf, dass zur Zeit des Einbaus der Thermofenster sogar das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) davon ausging, es sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Daher habe man einem so genannten unvermeidbaren Verbotsirrtum vorgelegen, weil man gar nicht hätte wissen können, dass das Thermofenster illegal ist.

Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass das Thermofenster die gesetzlichen Vorgaben nur in bestimmten Außentemperaturbereichen einhält, weshalb es eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

Dass es die gesetzlichen Vorgaben nicht immer einhielt, war den Herstellern jedoch von Anfang an klar. Dies spricht für ein fahrlässiges Handeln der Automobilkonzerne.

Laut BGH liegt es an den Herstellern, zu beweisen, dass sie nicht fahrlässig handelten und sich so zu entlasten.


Ist mein Fahrzeug vom Thermofenster betroffen?

Die Entscheidung des BGH vom 26.06.2023 zum Schadensersatz beim Thermofenster betrifft nicht nur die Kläger gegen Mercedes-Benz, Audi und VW. Denn die allermeisten Hersteller haben das Thermofenster in ihre Dieselmodelle verbaut und sind fehlerhafterweise davon ausgegangen, dass es dafür sorge, dass die Emissionsvorgaben eingehalten werden.

Das Thermofenster ist unter anderem in Dieselmodelle folgender Hersteller beziehungsweise Marken verbaut:

  • Audi
  • BMW
  • Daimler / Mercedes-Benz
  • Jaguar
  • Jeep
  • Land Rover
  • Opel
  • Porsche
  • Volkswagen / VW
  • Volvo
  • etc.


Ferner wurde das Thermofenster in zahlreiche Wohnmobile verschiedener Hersteller verbaut.


Empfehlung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Foto(s): Balduin & Partner Rechtsanwälte


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