Anzeige / Vorladung / Strafbefehl erhalten wegen Nebenjob (z.B. Krypto) - Verdacht auf Geldwäsche - was tun?

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Jobangebot mit Folgen

Dass E-Mails, die von nigerianischen Prinzen versendet werden, oftmals nicht seriös sind, dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben. Etwas anderes gilt für eine neue Betrugsmasche, die in jüngster Zeit vermehrt zu beobachten ist:

Täter machen Menschen, die sich etwas dazu verdienen möchten, ein Jobangebot, das darauf gerichtet ist, von zuhause aus (Homeoffice) im Bereich Kryptowährungen zu arbeiten. Die Kontaktaufnahme kann über Stellenportale, eBay Kleinanzeigen, markt.de o.ä. erfolgen. Die Kommunikation im Nachgang erfolgt dann regelmäßig über verschlüsselte Messenger (so z.B. Telegram, Signal oder in manchen Fällen auch WhatsApp). 

 Die Tätigkeit ist entweder als freiberufliche/selbstständige Tätigkeit ausgestaltet - alternativ erhält der Bewerber  einen Arbeitsvertrag zugeschickt. Die Konditionen sind dabei - je nach Fall - höchst unterschiedlich. Manchmal wird eine absurd hohe Vergütung versprochen, in anderen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die Vergütung eher in einem Bereich liegt, der ein wenig über dem Mindestlohn liegt. Denkbar sind auch pauschale (also monatlich abzurechnende) Beträge. 

In der Folge fordert der vermeintliche Arbeitgeber dann dazu auf, ein oder mehrere Konten bei Banken zu eröffnen und Gelder entgegen zu nehmen und diese dann weiterzuleiten. Bei den Banken handelt es sich typischerweise um reine Online-Banken (auch als "Neobank" bezeichnet, so z.B. N26, Bunq usw.). Daneben können noch zusätzliche Aufgaben auf den neuen Mitarbeiter zukommen - diese sind in der Regel nur eine Nebelkerze.

Die Weiterleitung von vermeintlichen Kundengeldern aus Kryptogeschäften ist der eigentliche Grund, aus dem der vermeintliche Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter anheuert. 

Denn: Eigentlich hilft der neue Mitarbeiter dem vermeintlichen Arbeitgeber bei Geldwäsche. 



Geldwäsche - was ist das eigentlich?

"Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe.", so das Bundesinnenministerium

Die Herkunft von illegal erwirtschaftetem Geld soll also durch Verschiebung in den regulären Zahlungsverkehr über mehrere Konten verschleiert werden.

Dabei besteht unter Juristen weitgehend Einigkeit: Der maßgebliche § 261 StGB ist ziemlich misslungen und gerade für Laien schwer verständlich. Das ist insbesondere deshalb misslich, weil der Tatbestand selbst auch recht kompliziert ist und das Unterfallen bestimmter Handlungen dem Geldwäschetatbestand ohnehin schwer zu beurteilen ist.



Aber ich habe doch kein Geld waschen wollen?

Problematisch ist in solchen Konstellationen wie dem "Job Angebot" § 261 Abs. 6 StGB. Nach dieser Norm wird auch derjenige, der leichtfertig nicht bemerkt, dass er Geldwäsche betreibt oder dabei unterstützt mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

"Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 

Es kommt also für die Bewertung des jeweiligen Falles darauf an, ob der Beschuldigte "Mitarbeiter" leichtfertig übersehen hat, dass der vermeintliche Job eine Abzocke war und er eigentlich Geldwäsche betreiben soll.



Was ist zu tun, wenn ich bemerke, dass es sich um einen Fake-Job handelt?

  • Stellen Sie sofort alle Zahlungen ein - leiten Sie auch Gelder nicht mehr weiter.
  • Erstellen Sie Screenshots aus dem Kommunikationsweg mit dem Hintermann 
  • Sammeln Sie alle Beweise, die auf die Hintermänner schließen lassen
  • Sichern Sie auch Ihre Kontobelege - oft wird die Bank das Konto wegen Verdachts auf Geldwäsche schließen
  • Geben Sie keinesfalls Dritten Zugriff auf Ihr Konto. Sofern Sie Ihre Kontodaten bereits weitergegeben haben, sollten Sie die Passwörter ändern.
  • Konsultieren Sie einen erfahrenen Verteidiger.


Anzeige wegen Geldwäsche / Vorladung von der Polizei oder Strafbefehl erhalten - was mache ich jetzt?

Sofern Sie einen Anhörungsbogen, eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder eine Anklageschrift erhalten haben sollten Sie folgende Ratschläge beherzigen:

  1. Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Äußern Sie sich nicht zur Sache - Sie sollten die Tat auch nicht abstreiten.
  2. Bleiben Sie ruhig! 
  3. Sichern Sie Beweise - machen Sie selbst Screenshots von entsprechenden Chats, in deren Rahmen Sie mit dem vermeintlichen Arbeitgeber gesprochen haben. Vorsicht: Gerade bei Telegram versuchen die Hintermänner die Chats zu löschen, bevor Beweise gesichert werden können.
  4. Nehmen Sie Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Nach Akteneinsicht sollte eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet werden um das Verfahren schnellstmöglich zum Ende zu bringen.

Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener Verteidiger in allen strafrechtlichen Belangen zur Seite. 

Kontaktieren Sie mich für eine kostenfreie Erstberatung - gerne telefonisch, über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über meine Internetpräsenz!



Selbstanzeige als Rettungsanker: Hilfe durch § 261 Abs. 8 StGB

Der Gesetzgeber hat zudem  gesehen, dass der normale Bürger schnell Geldwäschevorwürfen ausgesetzt sein kann. Aus diesem Grunde sieht § 261 Abs. 8 StGB folgende vor:

"Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt."

Kurz gesagt: Ihnen winkt Straffreiheit, wenn Sie die Tat zur Anzeige bringen. 

Aber Vorsicht! Das ist nicht immer zu ihrem Vorteil. Sie wissen nicht, weshalb konkret gegen Sie ermittelt wird und eine Einlassung oder Anzeige - egal welcher Art - engt Ihre Verteidigungsmöglichkeiten ein. 

Von der Möglichkeit der Anzeige der Tat sollte also nur unter Zuhilfenahme eines Verteidigers Gebrauch gemacht werden. 

Anderenfalls drohen Sie, sich selbst zu belasten!

Auch sollten Sie - sobald Sie Verdacht geschöpft haben - Gelder, die auf Ihrem Konto eingehen, einbehalten. Machen Sie Screenshots von allen Konversationen mit dem vermeintlichen Arbeitgeber. Sichern Sie auch Belege für die Transaktionen.



Gerne berate ich Sie in allen Fragen rund um das Strafrecht und vertrete Sie als erfahrener Strafverteidiger bundesweit - sowohl als Pflichtverteidiger als auch als Wahlverteidiger.

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Rechtlicher Hinweis:   

Die vorliegende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einen ersten Überblick über die Gesetzeslage schaffen. Sie kann eine auf den Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen.


Philip Bafteh
Rechtsanwalt

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