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AOSF-Verfahren NRW – Recht auf Inklusion wird zusehends infrage gestellt

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Ein neuer Trend in NRW besteht darin, dass nicht nur AOSF festgestellt werden soll, sondern zugleich auch der Verbleib in einer Regelschule in Frage gestellt wird. Dies vor allem bei Kindern mit sozial-emotionalem Förderbedarf.

Hintergrund ist eine Regelung in § 20 Abs. 4 SchulG NRW:

In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.

Diese Regelung im Schulgesetz NRW gibt es schon seit der Einführung des Rechts auf Inklusion, sie wurde aber nie angewandt. Das hat sich aus meinen Erfahrungen seit 2017 stark geändert: Immer mehr Schulen versuchen, vor allem verhaltensauffällige Kinder in Sonderschulen zu verbringen und immer mehr Schulämter versuchen, dies durchzudrücken ...

Hierbei ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Recht auf Inklusion der Regelfall ist und jede Schule grundsätzlich in der Lage sein sollte, Schüler mit AOSF zu beschulen. Ansonsten könnte man sich ja rauspicken, wen man wollte. Es ist ja gerade Teil von AOSF, dass die Schüler nicht pflegeleicht sind.

Ansinnen der Schulen, das Recht auf Inklusion in Frage zu stellen, kann man aus meiner praktischen Erfahrung demnach meist abwehren.

Andreas Zoller


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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