ARAG erkennt Kreuzbandriss nach Einschaltung von Rechtsanwälten als Versicherungsfall an

  • 2 Minuten Lesezeit

Die ARAG Allgemeine Versicherung AG hat nun einen Kreuzbandriss nach Einschaltung von L & P Rechtsanwälte als Versicherungsfall anerkannt. Zuvor hatte die Versicherung bei einem Versicherungsnehmer das Bestehen eines Versicherungsfalls abgelehnt, obwohl dieser einen zweifachen Kreuzbandriss im Knie erlitten hat.

Wie Mitte Mai 2017 berichtet, hatte ein Mandant von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Jahr 2014 eine Unfallversicherung bei der ARAG Allgemeinen Versicherung AG abgeschlossen. Im August 2016 verletzte sich unser Mandant bei einem Fußballspiel. Bei einem Sprint rutschte unser Mandant auf dem unebenen und feuchten Rasen aus, wodurch beide Kreuzbänder im Knie gerissen sind. Unser Mandant meldete daraufhin den Unfall der Versicherung und ging davon aus, dass er angesichts der Schwere der Verletzung unproblematisch die Versicherungssumme erhalten würde. Allerdings machte er einen Fehler und schilderte den Unfall oberflächlich als ein Ausrutschen auf dem Spielfeld.

Die ARAG Unfallversicherung nahm diese Unaufmerksamkeit zum Anlass, das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu bestreiten. Die ARAG begründete dies damit, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eintritt, wenn der Versicherungsnehmer „nur“ ausrutscht, da es an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis fehlt. Auch, als unser Mandant erwiderte, dass das Spielfeld uneben gewesen sei und er deswegen gestolpert sei, lenkte die ARAG nicht ein.

Der Versicherungsnehmer mandatierte daraufhin die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mit der Vertretung seiner Rechte gegenüber der ARAG Versicherung. Rechtsanwältin Aylin Pratsch legte daraufhin gegenüber der ARAG Versicherung dar, dass der Sturz unzweifelhaft einen Unfall darstellte: „Denn die Unfallbedingungen sahen das Vorliegen eines Unfalls entweder bei einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis oder im Rahmen einer Unfallfiktion bei einer erhöhten Kraftanstrengung vor. Damit lagen in jedem Fall die Voraussetzungen für die Unfallversicherung vor, unabhängig davon, ob es zu dem Kreuzbandriss kam, weil unser Mandant auf dem unebenen und feuchten Boden ausrutschte bzw. stolperte oder die Kreuzbänder während eines Sprints rissen.“

Nachdem L & P Rechtsanwälte ergänzend auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.8.2007 hingewiesen haben, wonach eine äußere Einwirkung vorliegt, wenn ein Fußballspieler beim Fußballspiel auf unebenem Boden umknickt, zeigte die ARAG Versicherung umgehend ein Einsehen und erkannte den Versicherungsfall an.

„Wir freuen uns für unseren Mandanten, dass der Fall so schnell gelöst werden konnte. Zugleich zollen wir der ARAG Versicherung auch Respekt dafür, dass sie nicht auf ihrem Standpunkt verharrte, sondern sich von der Richtigkeit unserer Argumentation überzeugen ließ“, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Christian Luber, LL.M., M.A., Partner der Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Das Verfahren zeigt daher, dass die frühzeitige Einschaltung von Fachanwälten für Versicherungsrecht eine erfolgversprechende Maßnahme sein kann, um schnell zu einer für alle Parteien vernünftigen Lösung zu gelangen.“

Rechtsanwältin Aylin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von L&P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

Beiträge zum Thema