Das Leistungskürzungsrecht im Versicherungsfall

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Gemäß dem bis 2007 geltenden VVG wurde das Versicherungsunternehmen als Versicherungsgeber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

Die grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsfall definiert sich wie folgt:

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, ganz einfache, naheliegende Überlegungen vernachlässigt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Ausreichend ist es, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahren unterschätzt oder aus Gedankenlosigkeit nicht erkennt. Gefahrabwendende Maßnahmen müssten für den Versicherungsnehmer möglich, geeignet und zumutbar sein.

Das Verschulden bezieht sich auf die Verletzung der Obliegenheit. Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer im eigenen Interesse einzuhalten hat; andernfalls riskiert er den Versicherungsschutz. Von den Risikoausschlüssen unterscheiden sich die Obliegenheitsverletzungen dadurch, dass sie dem Versicherer nachträglich die Möglichkeit eröffnen, von der Leistungspflicht frei zu werden, während die Risikoausschlüsse von vornherein festlegen, dass bestimmte Schäden nicht vom Deckungsumfang des Versicherers erfasst werden.

Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung durch einfache Fahrlässigkeit begangen worden ist, also das vorwerfbare Handeln des Versicherungsnehmers verständlich erscheint. Dies stellt eine Verschärfung gegenüber der Haftung nach altem Recht im Falle der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles dar. Gem. § 6 Abs. 1 und 2 VVG a. F. war der Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit leistungsfrei. Seit 2007 gilt das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles).

Das entsprechende Verhältnis steht dabei im direkten Bezug zum quotale Leistungskürzungsrecht. Wie diese Quote zu bilden ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden und wird unterschiedlich gelöst.

Wohl überwiegend wird eine Einstiegsquote von 50% favorisiert, die der Versicherer oder der Versicherungsnehmer zu ihren Gunsten und mit einer sie dann treffenden Beweislast verbessern können (vgl. auch: Felsch, RuS 2007, 485; derselbe in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, § 28 Rn. 161; Nugel, MDR 2007, 23, 26; Weidner/Schuster, RuS 2007, 363; Knappmann VRR 2009, 9; Langheid, NJW 2007, 3665; Grote/Schneider, BB 2007, 2689; Unberath, NZV 2008, 537; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, § 81 Rn. 97 f.).

Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 15.07.2010, 2 O 8/10) hielt diesen Lösungsansatz für nicht überzeugend und hat sich ihm deshalb nicht angeschlossen (so auch schon LG Münster, VersR 2009, 1615 mit Anm. Günther, RUS 2009, 492).

Nach zutreffender Auffassung der Kammer lassen sich feste Quoten oder Einstiegsquoten mit variablen Ergänzungen mit dem Gesetz und der gesetzgeberischen Intention nicht vereinbaren. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der dabei bestehenden Besonderheiten eine Leistungskürzungsquote zu bestimmen, die der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers angemessen ist (Wandt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar, VVG, § 28 Rn. 239 f.; Heise in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 28 Rn. 190 f; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Auflage 2010, Rn. 327; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, § 28 Rn. 78; kritisch gegenüber groben Quotenrastern auch Maier, jurPR-VersR 7/2010 Anm. 2).

Diese Auffassung deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Abschaffung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips", sollte die Sanktionierung auch von Obliegenheitsverletzungen für den Versicherungsnehmer durchschaubarer gestaltetet werden, es sollte mehr Einzelfallgerechtigkeit geben, um nach bisherigem Recht als unbefriedigend empfundene Ergebnisse vermeiden zu können (amtliche Begründung: BT-Drucks. 16/3945, Seite 69). Damit hat der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG bewusst eine flexible, sich an den Umständen des Einzelfalls ausrichtende Lösung bevorzugt (Heise in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 28 Rn. 190).

Diesem an Einzelfallgerechtigkeit ausgerichteten gesetzgeberischen Lösungsansatz wird eine wie auch immer geartete Quotenvorgabe nicht gerecht. Zudem steht mit diesem als Mittelwertmodell bezeichneten Lösungsansatz die vom Gesetzgeber vorgegebene Beweislastverteilung entgegen. Denn für das Verschuldensmaß, nach dem sich im Falle grober Fahrlässigkeit der Umfang der Leistungspflicht bestimmt, ist der Versicherer beweispflichtig (vgl. BT-Drucks. 16/3945, Seite 69).

Damit kann es nicht zur Beweislast des Versicherungsnehmers stehen, die Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers unter eine Quote von 50 % zu drücken.

Andererseits bedeutet dies, dass sich der Rahmen möglicher Kürzungsquoten von 0 % bis hin zu 100 % spannt. In diesem Kürzungsrahmen ist die der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers entsprechende Kürzungsquote zu bestimmen. Die Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers ist umso größer, je näher das grobe Verschulden an die schwerere Verschuldensform, den Vorsatz, heranreicht. Das Landgericht Dortmund geht dabei von Kürzungsquoten im 10tel-Bereich aus (vgl. Urteil vom 15.07.2010, 2 O 8/10).

Das Landgericht Hannover geht hält es hingegen vom Ansatz her für sachgerecht, im Regelfall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Kürzung von 50 % vorzunehmen.

Denn diese Vorgehensweise fügt sich nahtlos in einen dreistufigen Aufbau ein, wonach bei leichter Fahrlässigkeit eine volle Leistungspflicht des Versicherers besteht, bei Vorsatz der Anspruch des Versicherungsnehmers ganz entfällt und bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorzunehmen ist. Diese liegt für den Regelfall mit 50 % genau auf der Hälfte zwischen voller Erstattung und vollständiger Leistungsverweigerung, wobei es sich hierbei nur um einen ersten Anhaltspunkt und nicht um eine Quotenvorgabe handelt." (vgl. LG Hannover, Urteil vom 17.09.2010 - 13 O 153/08).

Dabei hält auch das Landgericht Hannover Kürzungsquoten in Schritten von 10% für angemessen, um die vom Gesetzgeber gewollte Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 17.09.2010 - 13 O 153/08).

Die Frage, wie ein derartiges Zusammentreffen mehrerer Obliegenheitsverletzungen rechtlich zu beurteilen ist, stellt sich, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammenstoßen.

Für einen derartigen Fall des Zusammentreffens mehrerer Obliegenheitsverletzungen ließen sich verschiedene Lösungen aufführen, nämlich die Quotenaddition; eine Quotenmultiplikation in der Weise, dass etwa der Versicherer die Leistung zunächst um 60%, die restliche 40%-Leistung dann nochmals um beispielsweise weitere 40% auf zuletzt noch verbleibende 24% gekürzt bekäme; oder eine Quotenkonsumption, bei der sich im Ergebnis allein diejenige Fehlhandlung des Versicherungsnehmers auf die Leistungshöhe auswirkt, die dem Versicherer die höchste Freistellungsquote eröffnet, wobei die dahinter zurückbleibenden Leistungsfreiheitsquoten aus parallelen Fehlhandlungen des Versicherungsnehmers überlagert und konsumiert werden. Schließlich wäre noch denkbar, mittels einer Gesamtbewertung aller grob fahrlässigen Verstöße zu einer einheitlichen Leistungsfreiheitsquote zu finden (vgl. zu den verschiedenen Lösungsmodellen Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 28 Rn. 185 ff.).

Das Landgericht Kassel hielt im Fall eines Einbruchsdiebstahlschadens das Modell der Quotenaddition für angemessen und begründete dies wie folgt:

Alle anderen Modelle führen nämlich dazu, dass derjenige Versicherungsnehmer, der mehrfach grob fahrlässig gegen den Versicherungsvertrag verstößt, im Ergebnis privilegiert wird. Derjenige Versicherungsnehmer, der sich nur einmalig falsch verhält, müsste die prozentuale Kürzung in voller Weise hinnehmen, während derjenige Versicherungsnehmer, der mehrfach grob fahrlässig gegen den Versicherungsvertrag verstößt, nicht alle Kürzungen hinnehmen müsste, sondern in gewisser Weise Rabatt bekäme. Dies erscheint nicht gerecht. Vielmehr muss ein Versicherungsnehmer, der mehrfach grob fahrlässig gegen den Versicherungsvertrag verstößt, sich hieran festhalten lassen und sich auch die -jeweils einzeln verwirkten - Kürzungen in voller prozentualer Höhe entgegenhalten lassen. Dieses Ziel - den mehrfach grob fahrlässig gegen den Versicherungsvertrag verstoßenden Versicherungsnehmer nicht zu privilegieren - erreicht nur die reine Quotenaddition. (vgl. LG Kassel: Urteil vom 27.05.2010 - 5 O 2653/09).

Als Versicherungsnehmer empfiehlt es sich daher in einem Schadensfall frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, um die mit der Schadensregulierung verbundenen Entscheidungsprozesse rechtlich zu begleiten. Andernfalls können langwierige, im Ergebnis zumeist unbefriedigende Regulierungsverhandlungen im Schadensfall eintreten und teure Überraschungen vor Gericht drohen.

Jean Gutschalk

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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