Arbeitgeber darf Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen befragen

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Der Arbeitgeber kann dazu berechtigt sein, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn eine Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war. Dies kann sich aus der falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage ergeben. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen und nach anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt oder solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Jedoch liegt in dem Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen nur dann eine Täuschung, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich macht oder für die Eignung für den entsprechenden Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung ist.

siehe BAG, 06.09.2012, 2 AZR 270/11


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