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Arbeitgeber hat Risiko der Scheinselbstständigkeit zu tragen

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Arbeitgeber haftet vollumfänglich

Das Risiko der Scheinselbständigkeit ist vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bekannt. Arbeitgeber beschäftigen „freie Mitarbeiter“ um flexibel zu sein und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Was viele nicht wissen: Das Risiko der Scheinselbständigkeit liegt allein beim Arbeitgeber. Nach einer Betriebsprüfung kommt deshalb oft die große Überraschung. Es müssen enorme Summen an Sozialversicherungsbeiträgen nachgezahlt werden. Muss der Arbeitnehmer dann wenigstens den Arbeitnehmeranteil für die zurückliegenden Jahre zurückzahlen?

Arbeitgeber zur Nachzahlung verpflichtet

Grundsätzlich kann nur der Arbeitnehmer beruhigt sein. Denn im Allgemeinen ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Der Arbeitgeber hat für die zurückliegende Zeit sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Rente, Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) nachzuzahlen. Das Risiko liegt beim Arbeitgeber.

Arbeitgeber kann Arbeitnehmeranteil nur begrenzt vom Entgelt abziehen

Der Arbeitgeber kann zwar die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt abziehen. Ein in der Vergangenheit unterbliebener Abzug darf aber nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden. Danach ist dies nur möglich, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g S. 2 SGB IV). Ein Verschulden des Arbeitgebers wird aber meistens vorliegen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber Pech gehabt

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, außer in streng geregelten Ausnahmefällen, kein Rückgriff des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer möglich.

Fazit

Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht beraten lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Auch ein optionales Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV kann zu empfehlen sein.

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