Arbeitgeber kann auf Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung fortbesteht

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Hat der Arbeitnehmer zu Unrecht eine Kündigung ausgesprochen und keine Leistungen mehr erbracht, kann dem Arbeitgeber das Recht zustehen, vor Gericht auf Feststellung zu klagen, dass das die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unwirksam war, meint das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Seitdem 1. November 2009 war ein Orthopädieschuhmachermeister bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber fertigt orthopädische Schuhe an. Dem Arbeitnehmer wurde durch den Arbeitsvertrag die fachliche Leitung des Arbeitgeberbetriebes in B. auf Rügen übertragen. Der Arbeitnehmer ist ein Konzessionsträger; ohne ihn darf der Arbeitgeber also nicht produzieren. Nach einer 3-monatigen Beschäftigungszeit betrug sein monatliches Bruttogehalt 3.400 €.

Eine Frist von sechs Monaten zum Ende des Monats war zwischen den Parteien als Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart.

Mit Schreiben vom 17. März 2010 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010. Mit Schreiben vom 18. März 2010 sprach der Arbeitgeber fristgerecht zum 30. September 2010 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus

Der Orthopädieschuhmachermeister erbrachte sodann keine Arbeitsleistung mehr für den Arbeitgeber. Er meint, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber durch seine Kündigung beendet sei.

Nach Auffassung des Arbeitgebers sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hier wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30. September 2010 weiter bestanden unabhängig vom Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers, der in der Zeit vom 6. April. bis 30.09.2010 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe. Er habe als Arbeitgeber auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2010 fortbestehe, da er wegen der Konzessionsträgereigenschaft des Arbeitnehmers ohne diese Feststellung bis zum 30. September 2010 nicht produzieren dürfe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt.

Der Arbeitgeber habe ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Er könne aufgrund eines eventuellen Vertragsbruches des Arbeitnehmers Rechtsansprüche vielfältiger Art ableiten wie zum Beispiel das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der Arbeitnehmer sei ein von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassener (konzessionierter) Leistungserbringer. Die Beschäftigung eines derartigen Arbeitnehmers sei Voraussetzung für den Betrieb des Arbeitgebers.

Die Klage ist auch begründet. Dass der Arbeitnehmer hätte mit seiner Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30. September 2010 beenden konnte.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2011; 2 Sa 8/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 25.11.2011; 4 Ca 89/10)

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