Arbeitgeber und pfändbares Einkommen in der Insolvenz

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Der Arbeitgeber bzw. die Stelle, die die Einkünfte auszahlt (Rententräger, Bundesagentur, Krankenkasse, etc.) wird von dem Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens angeschrieben und aufgefordert alle pfändbaren Einkünfte an den Verwalter bzw. dessen Sonderkonto der Masse abzuführen. Der Arbeitgebern ist für die korrekte Ermittlung der Pfändungsbeträge zuständig. Etwaig falsch zu viel an den Schuldner geleistete Beträge kann der Verwalter erneut verlangen. Die Verpflichtung zur Abführung des pfändbaren Anteils besteht bis zum Ende der Restschuldbefreiungsphase (d.h. derzeit noch maximal 6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens). Arbeitgeberwechsel müssen zwingend von dem Schuldner an den Verwalter angezeigt werden. Unterbleibt dies, liegt ein grober Verstoß gegen die Verfahrensregeln vor und es kann zu Sanktionen kommen. Das kann zum vorzeitigen Verfahrensende ohne Restschuldbefreiung führen!

Sofern der Schuldner verheiratet ist und/oder Kinder hat, richtet sich das pfändbare Einkommen nach der Gesamtzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Unterhaltsberechtigte mit einem eigenen Einkommen können durch den Verwalter auf Antrag beim Insolvenzgericht abgesetzt werden. D.h. eine Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigungen findet gar nicht oder nur in Teilen statt.

Verfügt der Schuldner über mehr als ein Einkommen (Arbeitsentgelt und Rente, etc.), kann der Insolvenzverwalter die Zusammenlegung der Einkünfte beantragen. Das Insolvenzgericht bestimmt dann, welcher Leistungsträger den Pfändungsbetrag abführen muss.

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Berechtigten können nach Insolvenzeröffnung nur noch in den pfändungsfreien Grundbetrag erfolgen. Der Insolvenzverwalter pfändet quasi kahl. Etwaige Unterhaltsgläubiger können bei dem Familiengericht jedoch eine Herabsetzung der Pfändungsgrenze gegen den Schuldner durchsetzen und dann in diesen Bereich ungestört pfänden.

Foto(s): Thorsten Klepper

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