Arbeitnehmer darf Steuerberater frei wählen
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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht die Bestimmung eines Steuerberaters für seine Mitarbeiter. Entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam, auch bei einer Beschäftigung im Ausland.
Die Steuererklärung ist eine sensible Sache. Daher soll der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst bestimmen können, wer seine steuerlichen Daten erfahren soll und wer nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch für einen Fall der Auslandstätigkeit bestätigt.
Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Kläger wurde von seinem Unternehmen im Ausland beschäftigt. Aufgrund der komplizierten steuerlichen Situation wollte der Arbeitgeber einerseits die Versteuerung übernehmen. Andererseits sollte der Arbeitnehmer eine bestimmte Kanzlei mit der Erstellung seiner persönlichen Steuererklärung beauftragen. Zwar wurde eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben, die der Kläger letztlich aber nicht akzeptieren wollte.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm insoweit recht. Der Arbeitgeber hat zwar ein Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO), das umfasst aber vor allem Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung im Betrieb. Eine Weisung, die persönliche Steuererklärung von einem bestimmten Steuerberater anfertigen zu lassen, ist danach nicht möglich.
Steuerdaten sind vertraulich
Die dazu eigens unterschriebene Vereinbarung ist nach Ansicht des BAG ebenfalls unwirksam. Geprüft wurde nach dem Maßstab für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da es sich um eine vorformulierte Erklärung handelte. Auf deren konkreten Inhalt konnte der Arbeitnehmer kaum Einfluss nehmen.
Diese AGB benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Denn bei den Steuerdaten handelt es sich um besonders vertrauliche Daten. So finden sich darin gegebenenfalls Hinweise auf Krankheit, Gebrechen oder auch eine Gewerkschaftszugehörigkeit. Wenngleich das Steuerberatungsgesetz ausdrücklich eine Verschwiegenheitspflicht für Steuerberater vorsieht, sollen auch sonst möglichst keine weiteren Personen Einfluss nehmen. Außerdem ist nicht nur der Arbeitnehmer selbst betroffen, sondern bei einer Zusammenveranlagung auch der jeweilige Ehepartner.
Den Einwand des Arbeitgebers, wegen dem internationalen Bezug und der Nettolohnabrede müsse er eine internationale Steuerberatungsgesellschaft vorschreiben können, ließ das BAG in diesem Fall nicht gelten. Auch die Auswahl eines anderen Steuerberaters, der aber mit der von ihm bestimmten Steuerkanzlei zusammenarbeiten müsse, reiche danach nicht aus, die Arbeitnehmerinteressen ausreichend zu schützen.
(BAG, Urteil v. 23.08.2012, 8 AZR 804/11)
(ADS)
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