Arbeitnehmer konkurriert mit Arbeitgeber
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Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 16 Sa 593/12
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.04.2012, Az.: 1 Ca 978/11
Ausgangslage
Der beklagte Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen für Abflussrohrsanierungen und beschäftigte den Arbeitnehmer seit August 2000 als Rohrleitungsmonteur. Im Jahre 2007 erhielt der Arbeitgeber bei einer Kundin einen Auftrag wegen einem offenbaren defekten Abflussrohr im Bereich der Küche und des Kellers. Zuständig für diesen Auftrag war der Arbeitnehmer. Dieser nahm sich dem Auftrag an und sichtete die Rohre mit einer Spezialkamera.
Einige Tage später kontaktierte der Arbeitnehmer die Kundin und verlegte bei ihr neue Abflussrohre. Das berechnete Entgelt von € 900,00 zahlte die Kundin an ihn bar ohne hierfür eine Rechnung oder gar Quittung erhalten zu haben.
Als die Kundin im Juli 2011 Nachbesserung bei dem Arbeitgeber verlangte, erhielt der Arbeitgeber von dem Vorfall Kenntnis und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte beim Arbeitsgericht Wiesbaden Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies indes die Klage zurück.
Entscheidungsgründe
Das Hessische Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wirksam ist. Es begründet die Entscheidung damit, dass ein Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz mit dem Arbeitgeber treten darf. Das bedeutet, dass es ihm untersagt ist, im Marktbereich des Arbeitgebers Dienste und Leistungen anzubieten. Nimmt ein Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber auf, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv. Denn ein Arbeitgeber sieht sich durch eine solche Konkurrenztätigkeit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Dem soll aber gerade entgegen gewirkt werden.
Kommentar
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, führt Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht aus. Ein Arbeitgeber muss die Sicherheit haben, dass seine Arbeitnehmer keine Kunden abwerben und Aufträge selbst oder durch wen anders ausführen. Als Arbeitnehmer obliegt diesem eine Treuepflicht. Er repräsentiert den Betrieb des Arbeitgebers und hat seine Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierfür erhält er das vertraglich vereinbarte Entgelt.
Kommt ein Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und tritt zu dem Arbeitgeber in direkte Konkurrenz, kann der Arbeitgeber seinen Betriebsablauf nicht sicherstellen. Ein Vertrauensverhältnis ist schier nicht möglich aufzubauen. Der Arbeitgeber hat neben einem Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitnehmer auch einen Auskunftsanspruch, damit dieser Schadensersatz fordern kann. Im Einzelfall kann der Arbeitnehmer ferner verpflichtet sein, das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber herauszugeben.
Wurde zwischen den Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, darf der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für Kunden des Arbeitgebers tätig werden. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Glossar.
http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/glossar-arbeitsrecht.html
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