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Arbeitnehmer schuld an Arbeitsunfähigkeit - Muss der Arbeitgeber trotzdem das Gehalt weiterzahlen?

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Muss der Arbeitgeber im Falle der Arbeitsunfähigkeit auch Lohn weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer dies schuldhaft verursacht hat?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft verursacht hat. Insoweit reicht allerdings nicht ein Verschulden i.S.v. § 276 BGB aus. Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers.

Beispiele für ein Verschulden, das dazu führt, dass keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geschuldet ist sind:

  • wenn ein Verkehrsunfall durch grob fahrlässiges Verhalten des ArbN verursacht worden ist, z.B. durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen (BAG, 5. 4. 62, DB 62, 971), das Überfahren einer roten Ampel (vgl. BGH, 8. 7. 92, NJW 92, 2418), das Überholen an unübersichtlicher Stelle, das Abkommen von der Straße oder für die Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeuges (ArbG Marburg, 24. 8. 90, DB 91, 869), das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, soweit die Verletzungen gerade darauf zurückzuführen sind, dass der Sicherheitsgurt nicht angelegt war (BAG 7. 10. 81,  DB 82, 496), wenn ein Arbeitnehmer als Beifahrer zu einem wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Fahrer in den Wagen steigt und infolge seiner Alkoholisierung die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht erkennt (LAG Frankfurt aM 24. 4. 89, DB 89, 2031). 
  • Auch sonstige auf Alkoholmissbrauch beruhende Unfälle können schuldhaft sein, etwa der Sturz auf einer Treppe (ArbG Berlin, 20. 5. 80, BB 80, 1858) oder der auf Alkoholmissbrauch beruhende Sturz in einer Gaststätte (BAG, 11. 3. 87,  BB 87, 1389).
  • Sportliche Betätigungen sind in der Regel hinzunehmen, selbst Amateurboxen und Drachenfliegen, sofern der Arbeitnehmer richtig ausgerüstet und mit der Sportart nicht offensichtlich überfordert ist. Hingegen ist das Kick-Boxen als gefährliche Sportart einzustufen, so dass hierbei erlittene Verletzungen selbstverschuldet sind (ArbG Hagen, 5. 9. 89, NZA 90, 311). Gleiches gilt für eine Arbeitsunfähigkeit durch die Teilnahme an einer Rauferei (LAG Köln, 22. 6. 88, DB 88, 1703). 
  • Bei Betriebsunfällen kommt ein Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs in Betracht, wenn der ArbN grob fahrlässig Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten hat (LAG Berlin, 31. 3. 81, DB 82, 707). Nicht ausreichend ist aber zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Sturz während der Arbeit durch das Tragen leichter Stoffschuhe, soweit nicht ausdrücklich das Tragen schwerer Schuhe vorgeschrieben war (LAG Köln, 19.4.2013, 7 Sa 1204/11).

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