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Arbeitsauflage wegen Sachbeschädigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung mit CO2-Pistole

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Das Amtsgericht München (Jugendgericht) hat mit einem Urteil vom 13.10.2016, Aktenzeichen 1023 Ds 462 Js 206682/15 jug, einen 20-jährigen Angeklagten wegen Sachbeschädigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung nach Jugendstrafrecht zu 40 Sozialstunden und einer sechsmonatigen Weisungsbetreuung verurteilt.

Im vorliegenden Fall schoss der Angeklagte am 24.06.2016 gegen 0.20 Uhr mit der seiner Freundin gehörenden CO2-Druckluftpistole auf ein Firmengebäude in der Leopoldstraße in München. Dadurch beschädigte er 13 Glasscheiben, wodurch ein Schaden in Höhe von 3.800 Euro entstanden ist. Hinter einer der doppelt verglasten Fensterscheiben befand sich eine Frau. Auf diese schoss der Angeklagte zweimal kurz hintereinander. Während die äußere Scheibe durchschossen wurde, hielt die innere Scheibe dem Beschuss stand. Daher wurde die Frau nicht verletzt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte reuig. Er gab zu, geschossen zu haben, bestritt jedoch das gezielte Schießen auf das Fenster. Der Objektmanager des beschädigten Hauses gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung an, dass 13 beschädigte Scheiben ausgetauscht werden mussten. Diese Scheiben seien alle gleich und lediglich an der Außenscheibe beschädigt.

Besonders strafschärfend wurde durch das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte völlig willkürlich und für die Geschädigte unkalkulierbar handelte und eine ernsthaftere Verletzung letztlich nur deshalb unterblieb, weil die Geschädigte hinter einem geschlossenen Fenster mit Doppelverglasung stand. Diese habe auch, so das Gericht, glaubhaft davon berichtet, zwar nicht traumatisiert zu sein, aber dennoch wochenlang ein ungutes Gefühl gehabt zu haben, sobald sie in der Nähe eines Fensters stand.

Das Gericht hat noch einmal davon abgesehen, gegen den Angeklagten einen Arrest zu verhängen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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