Fahrlässige Körperverletzung: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?
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Inhaltsverzeichnis
- Was zählt als fahrlässige Körperverletzung?
- Wird fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt?
- Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
- Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge?
- Fahrlässige Körperverletzung: Welche Strafe droht?
- Verjährungsfrist bei fahrlässiger Körperverletzung
- Fazit
Experten-Autorin dieses Themas
Was zählt als fahrlässige Körperverletzung?
Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Unter einer Körperverletzung im Sinne des StGB versteht man eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung, § 223 StGB.
Körperliche Misshandlung ist wiederum jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Zum Beispiel: Schmerzen, Erbrechen, Übelkeit, körperliche Verunstaltungen durch Bruch, psychische Folgen. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Zum Beispiel: Prellungen, (Platz-)Wunden. Indiz für die Gesundheitsschädigung ist eine notwendige ärztliche Behandlung.
Oftmals ist die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung auch gleichzeitig verwirklicht.
Die fahrlässige Körperverletzung ist eine Form der Körperverletzung, bei der ein Vorsatz nicht zu erkennen bzw. nicht nachzuweisen ist. Die geschädigte Person wird unwissentlich und/oder unwillentlich verletzt, weil seitens des Täters die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Auch eine Begehung durch Unterlassen, § 13 StGB, ist denkbar, wenn der Täter eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem anderen hat (sog. Garant) und dem Täter als Unterlassener nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis von allen Tatumständen hatte.
Ist die Schuld des Täters gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, ist mit guter anwaltlicher Begründung u. U. eine Einstellung des Verfahrens denkbar.
Wird fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt?
Die fahrlässige Körperverletzung wird, genauso wie der Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB), grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, § 230 StGB. Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte (in der Regel der Geschädigte) von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Ohne Strafantrag wird die fahrlässige Körperverletzung nur verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Staatsanwaltschaft wird das besondere öffentliche Interesse regelmäßig bejahen, wenn die Folgen schwerwiegend sind oder, bei einem Verkehrsunfall, wenn die Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erfolgte.
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Besonders häufig kommt die fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall vor, wenn man unbeabsichtigt im Straßenverkehr einen Unfall mit Personenschaden verursacht. Sogar die fahrlässige Tötung spielt im Straßenverkehr nicht selten eine Rolle. In einem solchen Fall muss der Täter mit weiteren Konsequenzen rechnen. Denkbar sind
Punkte in Flensburg,
ein Fahrverbot oder
der Entzug der Fahrerlaubnis.
2 Punkte gibt es bei Verhängung eines Fahrverbots, 3 Punkte beim Entzug der Fahrerlaubnis. Wird keine der beiden Nebenstrafen verhängt, drohen auch keine Punkte.
Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge?
Eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge kennt das Gesetz nicht. Das Gesetz kennt nur die in
§ 227 StGB normierte Körperverletzung mit Todesfolge (Vorsatz)
die fahrlässige Tötung in § 222 StGB (kein Vorsatz) und
die fahrlässige Körperverletzung (kein Vorsatz).
Da sich Vorsatz und Fahrlässigkeit ausschließen, muss im konkreten Einzelfall der Vorsatz geprüft werden, um die Tat einzuordnen. Die fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge steht mithin nicht gesondert unter Strafe.
Fahrlässige Körperverletzung: Welche Strafe droht?
Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder alternativ mit Geldstrafe bestraft. Das genaue Strafmaß bestimmt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bzw. danach, was der Richter für tat- und schuldangemessen erachtet.
Relevant sind insofern u. a. das Ausmaß der Verletzungen des Geschädigten, ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten, eigene Verletzungen und Nachtatverhalten. Relevant sind insbesondere auch (einschlägige) Vorstrafen. Ist man noch nicht vorbestraft, kann man in der Regel noch mit einer Geldstrafe rechnen. Ist man bereits vorbestraft, wirkt sich diese Vorbestrafung in der Regel strafschärfend aus. Mit einer höheren Strafe kann man oftmals auch rechnen, wenn bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr Alkohol oder Drogen im Spiel sind.
Berechnung der Geldstrafe
Bei der Geldstrafe differenziert man zwischen der Anzahl und der Höhe der Tagessätze. Die Höhe der Tagessätze und damit der Geldstrafe richtet sich allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und hat nichts mit der Strafe als solcher zu tun. Berechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen (geteilt durch 30). Die Anzahl hingegen hängt von der Schuld des Täters ab und muss ebenfalls individuell bestimmt werden. Je schwerwiegender der Tatvorwurf, desto höher die Anzahl der Tagessätze.
Bei einer fahrlässigen Körperverletzung muss man nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei schwereren Verletzungsfolgen drohen auch zivilrechtliche Folgen. Geschädigte können nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen. Beeinträchtigt die Körperverletzung dauerhaft das Leben, ist Schmerzensgeld in Form einer Geldrente zu zahlen. Schadensersatz umfasst gegebenenfalls die Übernahme von Heil- und Pflegekosten, von Kosten für eine notwendige Betreuung sowie einer Haushaltshilfe, den Ersatz von Verdiensteinbußen infolge einer Arbeitsunfähigkeit bis hin zu Kosten einer notwendigen Umschulung, weil die verletzte Person ihre frühere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
Verjährungsfrist bei fahrlässiger Körperverletzung
Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die fahrlässige Körperverletzung in fünf Jahren. Ist die Tat verjährt, kann der Täter nicht mehr belangt werden. Verjährungsbeginn ist grundsätzlich die Beendigung der Tat, wobei die Verjährung beispielsweise durch die erste Vernehmung des Beschuldigten und die Bekanntgabe, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, unterbrochen werden kann. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut. Wann die Verjährung unterbrochen ist, können Sie in § 78c Abs. 1 StGB nachlesen.
Fazit
Die fahrlässige Körperverletzung ist eine Form der Körperverletzung, bei der ein Vorsatz nicht zu erkennen bzw. nicht nachzuweisen ist.
Die geschädigte Person wird unwissentlich und/oder unwillentlich verletzt, weil seitens des Täters die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Besonders häufig kommt die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vor.
Bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr drohen u. U. Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar Entzug der Fahrerlaubnis.
Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Das genaue Strafmaß bestimmt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bzw. danach, was der Richter für tat- und schuldangemessen erachtet.
Relevant sind insofern u. a. das Ausmaß der Verletzungen des Geschädigten, ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten, eigene Verletzungen und Nachtatverhalten.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre – u. U. kann die Verjährung unterbrochen sein.
Denkbar ist auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme wegen Schmerzensgeldes.
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02.02.2023 Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottwald„… Anspruchsgrundlagen stützen, nämlich zum einen auf vertragliche Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a ff BGB) und außerdem auf Deliktsrecht, insbesondere fahrlässige Körperverletzung (§ 823 ff BGB). a …“ Weiterlesen
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13.01.2023 Rechtsanwältin Doris Kautler„… anschließend erteilt wird. Neben der strafrechtlichen Verfolgung der Fahrerflucht kommt unter Umständen auch die der Sachbeschädigung, (fahrlässigen) Körperverletzung, unterlassenen Hilfeleistung, etc …“ Weiterlesen
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05.01.2023 Rechtsanwältin Doris Kautler„… Strafrahmen vorsieht, als das Schlagen mit der bloßen Faust. Im Falle des Todes eines Opfers kann eine Körperverletzung mit Todesfolge, eine fahrlässige Tötung oder auch ein Totschlag in Betracht kommen …“ Weiterlesen
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05.01.2023 Rechtsanwalt Benjamin Grunst„… . Aber auch eine fahrlässige Körperverletzung ist strafbar. Hierfür droht gem. § 229 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. An eine fahrlässige Körperverletzung kann zum Beispiel gedacht werden …“ Weiterlesen
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27.01.2023 Rechtsanwalt Sebastian Schröder„… ist der Unfall auch für den Verursacher oftmals Belastung genug, dennoch sehen die Strafverfolgungsbehörden mitunter die Notwendigkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hierbei …“ Weiterlesen
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27.12.2022 Rechtsanwalt Sören Grigutsch„… kann zum Beispiel auch ein Autounfall kann den Vorwurf einer Körperverletzung mit sich bringen. In diesem Fall dann wohl regelmäßig in Gestalt der fahrlässigen Körperverletzung. Es gibt verschiedene Arten …“ Weiterlesen
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17.12.2022 Rechtsanwalt Christian Steffgen„… von Schutzbefohlenen, schwerer Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitialien, Köreperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Körperverletzung entsprechend anwendbar. Die Richterin …“ Weiterlesen
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06.01.2023 Rechtsanwältin Doris Kautler„… nicht vorsätzlich erfolgen. Strafbar sind auch fahrlässige Körperverletzungen. Ob dem Betroffenen jedoch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, inwieweit die Körperverletzung …“ Weiterlesen
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30.11.2022 Rechtsanwalt Benjamin Grunst„… ) als auch die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) voraussetzen, dass die Tatfolgen dem Täter zuzurechnen sind und dass der Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar ist. Dies dürfte nicht der Fall …“ Weiterlesen
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