Arbeitslos und Reha ... - geht das überhaupt?

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Wenn bei einem Arbeitnehmer eine ambulante oder stationäre Reha nötig wird, hat er einen Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, seiner Krankenkasse oder der Unfallversicherung auf Kostenübernahme. Aber wie ist das bei Arbeitslosigkeit geregelt? "Dürfen" Arbeitslose überhaupt in Reha? Wer zahlt? Bekommen sie weiterhin Arbeitslosengeld?

Arbeitslose haben grds. ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen wie Arbeitnehmer Anspruch auf Rehaleistungen: Die Rehamaßnahme muß notwendig sein, sie muß von einem Arzt verordnet und vorab von einem Kostenträger genehmigt sein.

Wer zahlt?

Die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) ist gem. § 10 SGB VI zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen gefährdet oder bereits eingeschränkt ist. Gleichzeitig müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI; also Vorversicherungszeit) erfüllt sein.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, sofern die Gefährdung/Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht.

Die Krankenkasse ist bei Leistungen zur medizinischen Reha zuständig, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bezwecken. Sie ist aber nur dann zuständig, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist (s. o.); also z. B. bei Rentnern.

Die Kosten einer beruflichen Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) übernimmt meist die Agentur für Arbeit , sofern kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist.
Auch das Sozialamt tritt bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation nur dann ein, wenn es keinen anderen Versicherungsträger gibt.

DRV, KK, Arbeitsagentur – wer ist denn nun eigentlich die richtige Ansprechpartnerin?

Welche Behörde nun genau welche Leistung zahlt, soll nicht Ihr Problem sein. Sie können Ihre Reha bei jeder der genannten Behörden beantragen. Ein "Wir sind nicht zuständig!" gibt es nicht. Innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung müssen die Behörden unter sich geklärt haben, wer nun zuständig ist: Entweder, es ist die Behörde, an die Sie sich gewandt haben oder eine Behörde, an die der Antrag weitergeleitet wurde.
Wichtig: Der Antrag darf nur einmal weitergegeben werden! Keinesfalls sollten Sie sich gefallen lassen, daß eine Behörde nach der anderen sich für unzuständig erklärt.
Wurde der Antrag nicht an einen anderen Reha-Träger weitergegeben, muss innerhalb von weiteren 7 Tagen über die beantragten Leistungen entschieden werden. Gegen einen abschlägigen Bescheid kann der Antragsteller Widerspruch einlegen.

Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld während Reha bei Arbeitslosigkeit?

Bezieher von Arbeitslosengeld sind in der Regel gesetzlich krankenversichert. Erkranken sie während der Arbeitslosigkeit, erhalten sie von der Arbeitsagentur in den ersten sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld. Ab der 7. Krankheitswoche besteht gegenüber der KK ein Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene nicht bereits vor der Erwerbslosigkeit krank war (Stichwort "Aussteuerung", s. unter 2.) oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, beispielsweise bei einer Sperrzeit.

Das Krankengeld kann gesetzlich Versicherten bis zu 78 Wochen ausgezahlt werden. Gemäß § 47b SGB V entspricht es bei arbeitslosen Personen der Höhe des Arbeitslosengeldes. Während des Bezugs ruht das Arbeitslosengeld.
Sobald der Betroffene wieder arbeitsfähig ist, muß er sich erneut persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Der Antrag muß spätestens am ersten Tag nach Ende des Bezuges von Krankengeld gestellt werden.


Bei einer Reha während der Arbeitslosigkeit erhalten die Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I) unter bestimmten Voraussetzungen Reha-Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Dieses wird bei der Bewilligung einer Rehabilitation nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.

Die Agentur für Arbeit ist – bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – nur in denjenigen Fällen Kostenträger, in denen eine berufliche Reha in Anspruch genommen wird.
Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I bzw. II sind gleich hoch.
Krankengeld erhalten Patienten während der medizinischen Reha dann, wenn die Gesetzliche Krankenversicherung auch Leistungsträger der Reha-Maßnahme ist.

Sind Zuzahlungen zur Reha während Arbeitslosigkeit erforderlich?

Die Zuzahlung bei einer stationären Reha beträgt täglich maximal 10 Euro bei längstens 42 Tagen pro Kalenderjahr. Erfolgt die Therapie nach einer Behandlung im Krankenhaus, verkürzt sich die Dauer der Zuzahlung auf maximal 14 Tage pro Kalenderjahr.
In bestimmten Fällen sind Patienten von der Zuzahlung befreit, § 32 SGB V.

Was passiert nach der Reha während Arbeitslosigkeit?

Falls der Patient vor Beginn der Rehabilitation noch einen Anspruch auf ALG I hatte, bleibt dieser beim Bezug von Übergangsgeld für die Dauer der Reha-Behandlungen bestehen. Hat der Betroffene also zuvor neun Monate Arbeitslosengeld 1 erhalten, besteht – bei einem üblichen Anspruch von zwölf Monaten – nach der Reha ein Restanspruch von drei Monaten Arbeitslosengeld, sofern der Versicherte dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht.
Näheres lesen Sie in meinem Rechtstipp "Ausgesteuert! Erhalten Sie trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld?" von Juli 2021. An dem Rechtstipp hat sich in den vergangenen Jahren nichts geändert.

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