Arbeitsrecht – fristlose Kündigung eines Betriebsrates wegen Café-Besuch!

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Kurz und Knapp - Zusammenfassung!

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 28.02.2024 unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 40/23 eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden von Amazon in Winsen/Luhe als wirksam erklärt. 

Der Betriebsratsvorsitzende hatte eine für ihn angemeldete Fortbildung nicht besucht und stattdessen private Termine wahrgenommen, was zu einem Verdacht des Arbeitszeitbetrugs führte. 

Normalerweise genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz, der eine ordentliche Kündigung ausschließt und nur bei schwerwiegenden Gründen eine fristlose Kündigung zulässt. Vor einer Kündigung muss zudem der Betriebsrat zustimmen.

Das besondere Kündigungsschutzrecht für Betriebsräte beginnt mit der Amtszeit und besteht auch nach deren Ende noch ein Jahr lang fort. Trotz des starken Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder wurde die Kündigung in diesem speziellen Fall durch die Gerichte als rechtmäßig angesehen. 


Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat mit seinem Beschluss vom 28.02.2024 – Az. 13 TaBV 40/23 eine fristlose Kündigung eines Betriebsrates für wirksam erachtet. Der Vorsitzende des Betriebsrates von Amazon in Winsen/Luhe wurde gekündigt.

Der Betriebsratsvorsitzende von Amazon in Winsen/Luhe hatte sich für eine Fortbildung angemeldet, diese jedoch nicht besucht, sondern ein privates Treffen in einem Café vorgezogen.


Kündigungsschutz von Betriebsratsangehörigen

Betriebsratsmitglieder genießen grds. einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie das Amt des Betriebsrates ohne Angst vor Repressalien, wie einer Kündigung durch den Arbeitgeber zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausüben können.

Auch Betriebsräte genießen den „normalen“ den Kündigungsschutz, den jede Arbeitnehmerin, jeder Arbeitnehmer hat – sofern die entsprechenden Umstände vorliegen, Stichwort Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz, bei Schwangerschaft oder bspw. einer Schwerbehinderung.

Zusätzlich genießen Betriebsräte nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) aber einen besonderen Kündigungsschutz.

Aufgrund Ihrer Tätigkeit ist dies sinnvoll, da sie die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertreten und dies zu erheblichen Konflikten führen kann.

Betriebsratsmitglieder sind deshalb viel stärker vor einer Kündigung geschützt, als Ihre Arbeitnehmerkolleginne und Kollegen.

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder stellt sich wie folgt dar:

  • Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist ausgeschlossen.
  • Betriebsratsmitglieder können nur dann gekündigt werden, wenn ein so schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, so § 622 ff. BGB.
  • Vor Ausspruch einer Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Tut er dies nicht und die Zustimmung fehlt, ist die Kündigung unwirksam.


Ab wann besteht der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte

Ab Beginn ihrer Amtszeit genießen Betriebsräte den besonderen Kündigungsschutz.

Der Kündigungsschutz beginnt mit der Amtszeit, grds. mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. in Betrieben mit einem bestehenden Betriebsrat, beginnt die Amtszeit mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats.

Das Ende des besonderen Kündigungsschutzes ist mit dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verbunden, dies in der Regel nach vier Jahren.


Wichtige Info - 1:

Auch nach dem Ende der Amtszeit eines Betriebsrates besteht der besondere Kündigungsschutz noch für ein Jahr fort - sogenannter nachwirkender Kündigungsschutz.

In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn ein so schwerwiegender Grund nach §§ 622 ff. BGB vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.


Wichtige Info - 2:

Dies gilt auch, wenn ein Betriebsratsmitglied seinen Rücktritt erklärt, d.h. sein Amt vorzeitig niederlegt.

Auch hier ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Besonderheit besteht darin, dass die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung nicht mehr erforderlich ist.


Zu beachten ist für Betriebsratsmitglieder, die gekündigt werden, dass sie schnell handeln,

da der Betriebsrat einer Kündigung eines Kollegen/Kollegin in der Regel nicht zustimmt, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen, wenn er die Kündigung trotzdem aussprechen will.

bereits in diesem sog. Zustimmungsersetzungsverfahren sollte das gekündigte Betriebsratsmitglied sich gegen die beabsichtigte Kündigung verteidigen, weil bereits in diesem Verfahren das Arbeitsgericht über das Vorliegen eines „wichtigen Kündigungsgrundes“ entscheidet.


Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

Das Betriebsratsmitglied bzw. der Vorsitzende von Amazon Winsen/Luhe hatte sich für eine Fortbildungskongress in Bonn angemeldet. Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme welche von Amazon als Arbeitgeber zu tragen waren, beliefen sich auf ca. 2.000,00 EUR.

Amazon als Arbeitgeber war dem Betriebsratsvorsitzenden vor, nur am ersten Tag dem Fortbildungskongress teilgenommen zu haben. Statt den weiteren Tagen dem Fortbildungskongress beizuwohnen, wofür er angemeldet war und dies dann auch zu den Pflichten des Betriebsratsmitglieds gehört, zog er es vor, dem Kongress fernzubleiben und rein private Angelegenheiten zu verfolgen.

Aufgrund der Eintragungen im Arbeitszeitnachweis bestand seitens des Arbeitgebers der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs. Seinen Angaben zu Folge, hat der die Betriebsrats-Tätigkeiten in einem Café in Düsseldorf erledigt. Das Mobile arbeiten sei im gewährt worden und als freigestellter Betriebsrat auch möglich.

Tatsächlich verbrachte der Betriebsratsvorsitzenden Stunden in einem Café, genoss den Tag und nächtigte gar bei seiner Ex-Frau in Düsseldorf.

Die Kündigung durch Amazon wurde damit begründet, dass der Betriebsratsvorsitzende Zeiten seiner Betriebsrats-Tätigkeit vorsätzlich und schuldhaft falsch dokumentierte und dadurch gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen verstoßen hat.

Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Kündigung nicht. Amazon hat sich die Zustimmung jedoch im sog. Zustimmungserfahren vor dem Arbeitsgericht Lüneburg erkämpft.


Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen


Hinweis:

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.Februar 2024, Az. 13 TaBV 40/23.

Vorinstanz: Arbeitsgericht Lüneburg, Beschluss vom 5. April 2023, Az. 2 BV 6/22

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit seiner Entscheidung die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Lüneburg bestätigt. Beide Gerichte sahen die Kündigung als rechtmäßig an.

Das Arbeitsgericht Lüneburg sah die Kündigung als rechtens an.

Der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des gekündigten Betriebsratsvorsitzenden sah das Gericht bereits darin, weil dieser bei der Anhörung selbst eingeräumt hat, den Fortbildungskongress am zweiten Tag verlassen und die restliche Zeit nicht mehr teilgenommen hat.

Zudem gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass ein dringender Verdacht des Arbeitszeitbetrugs bestand. Die Angaben des Betriebsratsvorsitzenden, er habe nach dem Verlassen des Fortbildungskongresse anderweitige Betriebsratsarbeit – auch mobil – geleistet, widersprach dessen Äußerungen gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.

Die Feststellungen des Arbeitsgerichts teilte der Betriebsratsvorsitzende nicht und wandte sich an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Das LAG Niedersachsen war nach Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden und der Vernehmung weiterer Zeugen davon überzeugt, dass eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt, welche einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB begründet und somit die Kündigung gerechtfertigt sei und bestätigte damit die Ansicht des Arbeitsgerichts Lüneburg.


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