Arbeitsrecht: Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zurückverlangen?

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Ein Arbeitnehmer hat seinen vollen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft. Aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern hat er aber tatsächlich zu viel Urlaub erhalten. Dann stellt sich das Problem der Rückforderung. Wir erläutern die Rechtslage.

Der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung von der Arbeit kann nicht „zurückgefordert" werden. Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass zu viel gezahlte Urlaubsvergütung zurückgefordert werden kann. Dies gilt gleichermaßen für das Urlaubsentgelt wie für das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Zweifel ohnehin das Schicksal des Urlaubsentgelts teilt.

Als allgemeine Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht. Dabei sind für Arbeitgeber insbesondere der § 814 und der § 818 Abs. 3 BGB zu beachten. So kann der Arbeitgeber das bezahlte Urlaubsentgelt nach § 814 nicht zurückfordern, wenn er bewusst und vorbehaltlos Urlaub gewährt, obwohl eine Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht bestand und er gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Daneben können sich im Einzelfall insbesondere aus individual- oder tarifvertraglichen Rückzahlungsklauseln sowohl spezielle Anspruchsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch als auch besondere Ausschlusstatbestände für solche Rückforderungsansprüche ergeben. Insbesondere die in Tarifverträgen enthaltenen Klauseln weisen vielfältige Variationen und Unterscheidungen auf.

Eine Sonderregel gilt, wenn ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres ausscheidet und daher an sich nur Anspruch auf Teilurlaub hat, § 5 Abs. 1c BUrlG. Der Arbeitnehmer hat dann zwar auch nur Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für den Teilurlaub. Hat er aber schon mehr Urlaub erhalten und entsprechend Urlaubsentgelt gezahlt bekommen, so ist § 5 Abs. 3 BUrlG zu beachten, wonach das gezahlte Urlaubsentgelt grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann. Der Ausgleich soll nach der gesetzlichen Regelung nicht nachträglich beim bisherigen Arbeitgeber stattfinden, sondern der Arbeitnehmer erwirbt einen entsprechend geminderten Urlaubsanspruch und einen entsprechend verminderten Anspruch auf Urlaubsentgelt bei seinem neuen Arbeitgeber.

Quelle: haufe.de /recht vom 06.08.2012

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de


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