Arbeitsrecht und Klimaschutz: Förderung klimafreundlicher Arbeitsvertragsbedingungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Klimawandel und die damit einhergehenden Folgen treffen die Gesellschaft im Ganzen -Privatpersonen wie Unternehmen. Damit stellt sich im privaten und geschäftlichen Umfeld auch die Frage nach Möglichkeiten des Klimaschutzes. Noch gibt es keine spezifischen klimaschützenden Vorschriften für Unternehmen und doch arbeiten bereits viele Unternehmen – in der Produktion, im Dienstleistungssektor und im Personalwesen – mit Hochdruck daran, Emissionen zu reduzieren, erneuerbare Energien zu nutzen und Prozesse klimafreundlich(er) zu gestalten. Arbeitsrecht und Klimaschutz werden sich auch künftig zunehmend gegenseitig prägen. Wie sehr sich ein Unternehmen dabei für den Klimaschutz einsetzt, wird mit der Zeit entscheidend für die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber sein.

Doch was kann ein Unternehmen bereits jetzt beispielhaft tun, um klimafreundliche(re) Arbeitsbedingungen gegenüber Arbeitnehmer*innen konkret zu fördern?

  • Förderung von klimafreundlichen Transportmitteln auf notwendigen Arbeitswegen

Bei der Förderung klimafreundlicher Transportmittel bestehen sowohl auf dem täglichen Arbeitsweg als auch auf betrieblich veranlassten notwendigen Wegstrecken und Reisen viele Gestaltungsmöglichkeiten. Zu erwähnen sind hier beispielhaft die Überlassung eines E-Dienstwagens, eines (E-)Bikes, E-Scooters oder einer Bahncard bzw. eines (Job)Tickets für den ÖPNV. Diesen Gestaltungsmöglichkeiten ist gemein, dass sie zu einer wesentlichen Einsparung von Emissionen im Verkehrssektor führen. Bei der Überlassung von E-Dienstwagen, E-Bikes oder E-Scootern sollte konsequent auch die Ladung derer mit erneuerbaren Energien gefördert werden.

  • Förderung von mobiler Arbeit

Bei der Förderung mobiler Arbeit steht Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit offen, die Arbeit von wechselnden Orten – auch außerhalb der Betriebsstätte – zu erbringen. Dies kann, muss aber nicht im „Homeoffice“ oder an einem „shared desk“ im Büro sein. Die Förderung der Erbringung einer Arbeitsleistung an anderen Orten als dem Arbeitsplatz im Unternehmen schafft neben einer höheren Mitarbeitendenzufriedenheit oftmals auch eine Einsparung von Emissionen im Verkehrssektor und am Arbeitsplatz.

  • Förderung von flexibler Arbeitszeitgestaltung

Mit der Förderung von flexibleren Arbeitsplätzen stehen zumeist auch flexible Arbeitszeitmodelle im Zusammenhang. Eine Flexibilität der Arbeitszeit kann Stoßzeiten üblicher Geschäftszeiten auf Straßen und Bahnwegen entgegenwirken und so auch hier Emissionen im Verkehrsbereich verringern. Die Flexibilität von Arbeitszeit kann aber gerade auch im Zuge voranschreitender klimatischer Veränderungen zu einer Steigerung der Produktivität von Arbeitnehmer*innen führen, da beispielsweise gerade an besonders heißen Tagen flexibel zu kühleren Tageszeiten gearbeitet werden kann. Natürlich lassen sich hierdurch auch wiederum Emissionen abhängig von der Wetterlage einsparen. Durch die mit den flexiblen Arbeitszeitmodellen oftmals einhergehende Verbesserung der Vereinbarkeit von Privatem und Beruf wird zugleich die Mitarbeitendenzufriedenheit gefördert und deren Gesundheit geschützt.

Um solche klimafreundliche(ren) Arbeitsbedingungen in den Arbeitsverhältnissen rechtswirksam zu schaffen, bedarf es einer vertraglichen Ausgestaltung im Arbeitsvertrag oder einem Nachtrag zu diesem. Sehr gerne stehen wir Ihnen bei der Erarbeitung etwaiger Verträge wie auch bei Fragen und Beratungsbedarf zu diesem Thema zur Verfügung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Lisa Kutschbach

Beiträge zum Thema