Arbeitsrecht: Zugang einer Kündigung bei Briefkasteneinwurf nach 16 Uhr

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 17.09.2010 zum Aktenzeichen 4 Sa 721/10) geht ein Kündigungsschreiben, das nach 16:00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, nicht mehr am Tag des Einwurfs zu. 

Eine schriftliche Willenserklärung geht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 08.12.1983 zum Aktenzeichen 2 AZR 337/82) dann zu, wenn das Schreiben in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsbereiten Dritten gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen eine Kenntnisnahme zu erwarten ist. Es muss also unter anderem nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein, dass der Empfänger sich alsbald die Kenntnisse auch tatsächlich verschafft. 

Wenn aber eine schriftliche Willenserklärung zu einem Zeitpunkt in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist, zu dem üblicherweise und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht mehr mit einer Entnahme oder Abholung durch den Empfänger zu rechnen ist, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen.

 In Großstädten wie München, Berlin oder Köln muss nach der der Rechtsprechung anderer Arbeitsgerichte mit Postzustellungen bis 14:00 Uhr gerechnet werden. Insgesamt sei zu konstatieren, dass sich auch dann, wenn nicht auf die konkrete Wohnumgebung des Klägers abstellt wird, eine allgemeine Verkehrsanschauung nicht feststellen lässt, dass auch noch bei einem Briefeinwurf nach 16.00 Uhr mit einer Entleerung des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist. 


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