Arbeitsstrafrecht und Wettbewerbsregister – existenzbedrohende Risiken für Unternehmen und Unternehmer

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Ein Unternehmen an sich kann sich ja nicht strafbar machen. Oder haben Sie schon einmal eine GmbH in einem Gefängnis sitzen sehen?

Anders sieht es natürlich für den Unternehmer aus oder den GmbH-Geschäftsführer oder sonstige Personen, die für ein Unternehmen verantwortlich handeln.

Als Arbeitsstrafrecht bezeichnet man generell Straftaten im arbeitsrechtlichen Kontext. Da gibt es natürlich auch Überschneidungen mit dem Wirtschaftsstrafrecht. Typische Straftaten sind außerbetriebliche Straftaten, die aber eine mittelbare Wirkung auf das Arbeitsverhältnis haben oder innerbetriebliche Straftaten, die oft einen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.

Ein häufig vorkommendes Delikt ist das Vorenthalten / Veruntreuen von Beiträgen zur Sozialversicherung, § 266 a StGB; der große Bereich der illegalen Beschäftigung / Schwarzarbeit; Steuerdelikte; diverse Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerdatenschutz; Betrug in allen möglichen Variationen; Insolvenzdelikte; Sexualdelikte; Körperverletzung; Untreue; Erpressung; Urkundendelikte; Diebstahl; Korruptionsdelikte sowie noch zahlreiche andere, zum Teil auch außerhalb des StGB geregelten Delikte.

Also die Möglichkeiten, sich im Bereich Arbeitsstrafrecht strafbar zu machen, sind vielfältig.

Aber kann dies denn auch das Unternehmen selbst betreffen?

Ja, und zwar ganz massiv.

Zum einen ganz direkt finanziell:

Da gibt es die §§ 9, 30, 130 OWiG.

Danach kann eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. Bei einer vorsätzlichen Straftat, die z.B. von einem GmbH-Geschäftsführer begangen wird, durch die Pflichten, welche die GmbH trifft, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert worden ist oder werden sollte.

Daraus leiten sich konkrete Organisations- und Aufsichtspflichten für das Unternehmen und die Unternehmensleitung ab.

Zusätzlich gibt es aber auch noch die Möglichkeit der sog. Einziehung / Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangt hat.

Auf diesem Wege wurden in der Vergangenheit bereits Geldbußen in Höhe von mehrstelligen Millionenbeträgen gegen verschiedene deutsche Unternehmen verhängt.

Zwar sind Taten, die durch Sachbearbeiter und Nicht-Repräsentanten begangen werden, nicht von § 30 OWiG erfasst, aber § 130 OWiG bestimmt als Auffangtatbestand dann, dass der dem Mitarbeiter vorgesetzte Repräsentant ordnungswidrig handelt, wenn er Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die das betriebsbezogene Delikt des Mitarbeiters verhindert oder wesentlich erschwert hätten.

Es geht dann also oft nicht mehr nur um eine strafrechtliche Haftung des Handelnden, sondern es steht zusätzlich das Risiko einer zivilrechtlichen Haftung im Raum, die die betroffene Person persönlich trifft. Denn das betroffene Unternehmen, welches eine hohe Geldbuße zahlen muss, wird sofort Schadensersatzansprüche gegen seine eigene Leitungsperson prüfen und in vielen Fällen auch durchsetzen.

Dazu kommen dann noch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie z.B. eine fristlose Kündigung, welche dann in der Regel auch eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich zieht.


Wie sieht es denn mit Einträgen in diversen Registern aus?

Im Bundeszentralregister werden verhängte Strafen und ein verhängtes Berufsverbot eingetragen.

Im Gewerbezentralregister sind rechtskräftige Bußgeldentscheidungen im gewerblichen Bereich von über 200,00 € Geldbuße einzutragen.

Seit kurzem gibt es nun auch noch das bundesweite Wettbewerbsregister, auch Korruptionsregister, genannt, das beim Bundeskartellamt geführt wird.

Dass es dieses gibt, ist noch weitgehend unbekannt. Ein Eintrag im Wettbewerbsregister kann aber existenzvernichtende Auswirkungen auf ein Unternehmen haben.

Was wird denn im Wettbewerbsregister eingetragen?

Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind. Es geht dabei um rechtskräftige deutsche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen. Auch natürliche Personen werden eingetragen, wenn ihr Handeln dem Unternehmen zurechenbar ist. Nicht eingetragen werden allerdings Einstellungen nach § 153 a StPO.

Eintragungstaten sind allerdings nicht nur Korruptionsdelikte, sondern auch diverse andere Delikte aus dem Bereich Arbeitsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht etc..

In dieses Register gibt es kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit. Aber: es gibt eine Abfragepflicht öffentlicher Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000,00 € (ohne Umsatzsteuer). Abfragen können aber auch unterhalb dieser Schwelle erfolgen.

Was hat denn ein Eintrag im Wettbewerbsregister für Konsequenzen?

Aufgrund der gerade geschilderten Abfragepflicht und Abfragemöglichkeit öffentlicher Auftraggeber kann und häufig wird das dazu führen, dass ein Unternehmen keine öffentlichen Aufträge mehr bekommt. Wenn ein Unternehmen davon hauptsächlich lebt, nun ja, dann wird eine Insolvenz bald nachfolgen.


Sollte gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden oder gegen Ihr Unternehmen ein Bußgeldverfahren, empfiehlt es sich schon frühzeitig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der im Bereich Arbeitsrecht und Strafrecht erfahren ist, um schon frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen und das Schlimmste zu verhindern.


Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und Expertise in dieser extrem belastenden Situation zur Seite.


Rechtsanwalt Dominik Ruf




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