Verteidigungsstrategien bei Körperverletzung, Raub und Drogendelikten: Täter-Opfer-Ausgleich
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Paul (24), ein Drogendealer, braucht dringend Nachschub. Deshalb vereinbart er mit Egon ein Drogengeschäft, und zwar den Kauf von 50 Gramm Kokain für 3.500 €. So wird es zumindest ausgemacht. Paul ist allerdings pleite und so beschließt er, zusammen mit seinen Freunden Daniel und Gerhard, den Egon abzuziehen. Sie planen, dem Egon die Drogen mit Gewalt abzunehmen, ohne dafür etwas zu bezahlen. Zur Sicherheit nimmt jeder ein großes Messer mit.
Als sie sich dann mit Egon treffen, ist der nicht sonderlich erfreut, sondern wehrt sich, so dass Paul sein Messer einsetzt und Egon mehrere Schnittwunden verpasst, um an die Drogen zu kommen.
Kurz danach wird Paul verhaftet und landet wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft (U-Haft).
Folgende Straftaten werden ihm nun vorgeworfen: Schwerer Raub, unerlaubtes bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährliche Körperverletzung. Ihm drohen mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Nach erfolgter Akteneinsicht besucht sein Strafverteidiger Paul in der U-Haft. Sie besprechen den Fall und die näheren Umstände.
Ist es nun sinnvoll, als Mittel der Verteidigung mit dem Geschädigten Egon einen Täter-Opfer-Ausgleich auszuhandeln?
Und was ist das überhaupt, ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist gesetzlich geregelt in § 46 a StGB.
Grundsätzlich ist darunter eine Schadenswiedergutmachung zu verstehen, also dass der Täter versucht, mit dem Opfer einen Ausgleich zu erreichen, indem er sich bemüht, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen.
In der Praxis gibt es verschiedene Möglichkeiten, um einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeizuführen.
Hier, in unserem Fall, bietet sich folgende Variante an. Diese macht gleich aus mehreren Gründen Sinn: damit kann es gelingen, Paul aus der U-Haft zu holen, später in der Hauptverhandlung eine deutliche Strafmilderung zu erreichen und auch gleich zivilrechtliche Entschädigungsansprüche des Opfers mitzuregeln, um eine spätere Schmerzensgeldklage zu vermeiden.
Somit schlägt sein Strafverteidiger Paul folgende Variante vor, nämlich dass versucht wird, mit Egon bzw. seiner inzwischen eingeschalteten Nebenklägervertreterin eine Vereinbarung auszuhandeln, die im Wesentlichen folgende Punkte enthält:
- ein Kurzgeständnis, also ein grundsätzliches Einräumen der Tatbeteiligung
- eine Entschuldigung für die Tat und die Tatfolgen (die verursachten Verletzungen und die erlittenen Schmerzen)
- die Vereinbarung einer Schadensersatzleistung (idealerweise gleich zusammen mit den anderen beiden Mittätern, um die Entschädigungssumme zu erhöhen)
Paul ist einverstanden. Egon auch. Der Abschluss dieses Täter-Opfer-Ausgleichs gelingt.
Somit beantragt der Strafverteidiger von Paul nun beim Ermittlungsrichter, möglichst bald einen Termin zur mündlichen Haftprüfung zu bestimmen. In diesem Termin legt er dem Ermittlungsrichter den Täter-Opfer-Ausgleich vor und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.
Dies gelingt, Paul kommt wieder frei.
Sollte bei Ihnen ein akuter Fall vorliegen, helfe ich Ihnen gerne als Strafverteidiger weiter.
Sie sollten bei der Festnahme keinerlei Aussage machen und mich dann sofort kontaktieren. Wenn Sie in Untersuchungshaft kommen, dann steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu.
Rechtsanwalt Dominik Ruf
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