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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag ? BAG sagt: ja!

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1. Zum Fall:

Die Arbeitgeberin streitet sich mit einer Arbeitnehmerin um die Frage, ob die Arbeitgeberin im Wege der Dienstanweisung von der Arbeitnehmerin die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung verlangen kann.

2. Das „ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungs"- Urteil des BAG:

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) hat in dieser Entscheidung folgenden Leitsatz aufgestellt:

„ Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach §5 Abs. 1 Satz 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers"  

Dazu hat das BAG folgende für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtige Erwägungen verkündet:

a. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine entsprechende ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen, §5 Abs. 1 Satz 2 EFZG.

b. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen, §5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.

Daraus folgt das Recht des Arbeitgebers:

aa. die Bescheinigung früher zu verlangen

bb. die Bescheinigung auch für die Zeiten, die nicht länger als drei Tage andauern - z.B. auch für eine nur eintägige Arbeitsunfähigkeit - zu verlangen!

c. Das Verlangen des Arbeitgebers bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.

d. Die Ausübung des Rechts des Arbeitgebers im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 3 EFZG steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber soll also „ in jedem Fall" die Möglichkeit haben, die Vorlage einer Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen.

e. Die Rechtsausübung des Arbeitgebers darf aber nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

3. Anmerkung von RA Roland Faust:

Die Entscheidung des BAG erscheint richtig, denn sie findet ihre Begründung im Entgeltfortzahlungsgesetz und entspricht somit dem Willen des Gesetzgebers. Arbeitnehmer sind durch die Schranken des Willkürverbots geschützt. Wenn der Arbeitgeber also ab dem ersten Tag der Erkrankung eine Ärztliche Bescheinigung wünscht, sollte man diesem Verlangen unbedingt nachkommen, ansonsten droht mindestens eine Abmahnung.

Autor: RA Roland Faust - Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht -

BMF Rechtsanwälte/Fachanwälte


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