Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Mit Corona am Arbeitsplatz angesteckt

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Im beruflichen Umfeld lassen sich Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen oft nicht vermeiden. Was insbesondre für Mitarbeitende im Gesundheitssektor gilt, gilt ebenso für andere Tätigkeiten, bei denen Publikumsverkehr herrscht. Doch was passiert, wenn man sich im beruflichen Umfeld mit Covid-19 ansteckt? Kann die Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden? Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus klärt zu diesem Thema auf!

Covid-19 als Berufskrankheit: möglich, aber nicht für jeden

Die Frage, ob die gesetzliche Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaften eine Covid-19 Erkrankung und die möglichen Spätfolgen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkennen, hängt mit der Art der Tätigkeit zusammen und wie oder wo man sich angesteckt hat. Berufskrankheiten sind solche Erkrankungen, welche durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, etwa, wenn Versicherte während ihrer Tätigkeit mit bestimmten Stoffen oder Krankheitserregern in Verbindung gekommen sind. Die Berufskrankheiten sind in einer Liste – der Berufskrankheitenverordnung (BKV) – zusammengefasst, welche bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten anerkennt. Da es sich bei dem Corona-Virus SARS-CoV-2 um eine Infektionskrankheit handelt, fällt die Erkrankung unter die BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV.

Nur bestimmte Berufsgruppen

Hier gilt allerdings die Einschränkung bestimmter Berufsgruppen, so dass eine Covid-19 Erkrankung als Berufskrankheit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor in Frage kommt. Zur Wohlfahrtspflege zählen z.B. auch Erzieher in Kinderbetreuungseinrichtungen. Als vierte Gruppe nennt die BKV bei Infektionskrankheiten solche Beschäftigte, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren. Unter diese vierte Gruppe fallen z.B. solche Beschäftigte, die in etwa körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Optiker) erbringen oder solche Tätigkeiten verrichten, die mit unmittelbarem Körperkontakt verbunden sind (z.B. Sicherheitsmitarbeiter). Welche Berufsgruppen noch in diese vierte Gruppe gehören können, bleibt offen und wird die Sozialgerichte noch länger beschäftigen.

Covid-19 Ansteckung kann Arbeitsunfall sein

Allerdings kann eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch als Arbeitsunfall eingestuft werden. Dies ist in jedem Fall dann so, wenn man sich nachweislich auf dem Weg zur Arbeit z.B. in einem Zug oder dergleichen, angesteckt hat. Dies wird als sog. Wegeunfall ausgelegt. Auch wenn man nicht zur Berufsgruppe gehört, für die eine Covid-19 Ansteckung als Berufskrankheit anerkannt werden kann, kommt die Infektion als Arbeitsunfall in Betracht.

Warum die Anerkennung wichtig und sinnvoll ist

Ob eine Covid-19 Infektion also Berufskrankheit ist oder als Arbeitsunfall gewertet werden kann, hängt stark vom Einzelfall und von der ausgeübten Tätigkeit ab. In jedem Fall ist erforderlich, dass die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung eine Covid-19 Infektion auch als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkennen. Dabei muss der BG oder der Unfallkasse ein sog. Verursachungszusammenhang nachgewiesen werden. Dieser Zusammenhang muss zeigen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Infektion durch ein erhöhtes Infektionsrisiko bei der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dies kann dann angenommen werden, wenn z.B. Arbeitskollegen an Covid-19 erkrankt sind.

Corona und Spätfolgen

Zurzeit gibt es noch keine belastbaren Ergebnisse, wie die Spätfolgen einer Covid-19 Infektion aussehen können. Aber auch abseits dieser Frage zeigt sich bereits heute, dass die körperliche und damit auch die berufliche Leistungsfähigkeit durch eine Covid-19 Infektion stark herabgesetzt sein kann. Dies kann so weit gehen, dass Erkrankte nach ihrer Genesung nicht mehr in der Lage sind ihren Beruf oder vielleicht auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Leistungen der Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaften hier für den Versicherten vorteilhafter sind und besser auf solche Spätfolgen zugeschnitten sind, sollte man eine Covid-19 Infektion, die man sich durch eine berufliche Tätigkeit zugezogen hat, als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkennen lassen. Erster Ansprechpartner für eine Anerkennung ist der behandelnde Arzt, welche eine ärztliche Berufskrankheitenanzeige erstatten kann. Sollte die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung eine Anerkennung ablehnen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten und vertreten lassen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls sichern ihre zukünftigen Ansprüche.

Hilfe durch den Fachanwalt

Haben Sie Probleme mit ihrer Berufsgenossenschaft? Oder erkennt die Unfallversicherung die Folgen ihres Arbeitsunfalls nicht an? Dann ist ein Fachanwalt die richtige Adresse! Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und vertritt sie in allen Angelegenheiten des Sozialrechts. Sie erreichen ihn unter 0611 / 171  829 74 oder per E-Mail unter mail@rechtsanwalt-schullerus.com.

Foto(s): https://de.123rf.com


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