Arbeitszeugnis: Jährliches Zwischenzeugnis gleich im Arbeitsvertrag vereinbaren

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Wie in den Rechtstipps anderer Kolleginnen und Kollegen bereits zutreffend veröffentlicht, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) ein „Dreier“ („zu unserer vollen Zufriedenheit“) leider in der Arbeitszeugnisausstellung der durchschnittliche Standard.

Befriedigend ist also gut genug – so zumindest das Ergebnis des BAG!

Wer ein besseres Zeugnis möchte, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, muss also das zuständige Arbeitsgericht davon überzeugen, dass er/sie eine bessere Benotung verdient hat, was aber in der juristischen Praxis aufgrund der mitunter fehlenden Beweislage bzw. Dokumentationen für den Arbeitnehmer schwierig sein dürfte.

Ein weiterer Knackpunkt in der Zeugniserstellung ist der Zeitlauf. Wenn erstmal Beendigungsbestrebungen, gleich auf wessen Seite, im Raum stehen, hat es der Arbeitgeber oft nicht besonders eilig, ein Arbeitszeugnis (als Endzeugnis nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als Zwischenzeugnis bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, auch wenn diese bereits gekündigt wurden, aber die Kündigungsfrist noch läuft) zu erstellen.

Ärgerlich ist es, wenn Sie bei Bewerbungen zudem auch kein Zeugnis über Ihre bisherige Tätigkeit beilegen können!

Unser Rechtstipp für Arbeitnehmer

Vereinbaren Sie gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit im Arbeitsvertrag eine Verpflichtung des Arbeitgebers, unaufgefordert ein jährliches Zwischenzeugnis, bspw. jeweils zum 30.06. oder 30.09. eines jeden Jahres, zu erstellen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers ein Zwischenzeugnis jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres zu erstellen, halten wir allerdings nicht für optimal. Aufgrund der mitunter regelmäßigen Abwesenheit des Arbeitgebers „zwischen den Jahren“ muss der Arbeitnehmer man dann wieder nachhaken. Daher gilt: Bei der Terminierung einen günstigen Zeitpunkt wählen, wo das Tagesgeschäft eher ruhiger ist.

Nicht nur, dass Sie beim Zwischenzeugnis wissen, wo Sie leistungsmäßig stehen, sondern es ist auch anzunehmen, dass es wohlwollender ist, als ein Zwischenzeugnis, dass nach Kundgabe von Beendigungsbestrebungen von Ihnen angefordert wurde. Gerade dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch beschwerdefrei läuft, gibt es in der Regel keine Probleme.

Auch schöpft Ihr Arbeitgeber eher keinen Verdacht, wenn Sie es für Bewerbungszwecke nutzen wollen, weil Sie ja sowieso regelmäßig jährlich ein Zwischenzeugnis erhalten. Auch bei Kundgabe von Beendigungsbestrebungen (oder möglicherweise bereits im Kündigungsschutzprozess!) brauchen Sie auf Ihren Arbeitgeber nicht warten, sondern können sich gleich, mit dem letzten Zwischenzeugnis, bewerben.

Des Weiteren hat ein regelmäßiges Zwischenzeugnis den Vorteil, dass es als Grundlage für die Benotung in einem Endzeugnis im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden kann und Ihr Arbeitgeber daran gebunden ist. Ihr Arbeitgeber muss dann, im Falle einer „Schlechter-Bewertung“, diese substantiiert begründen und nicht Sie müssen für eine „Besser-Bewertung“ argumentieren. Wie gesagt, ein „Dreier“ ist der Standard!

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist der Ton erfahrungsgemäß (noch) gut und der Arbeitgeber ist meistens bereit, dem potenziellen Arbeitnehmer den einen oder anderen Wunsch bezüglich Formulierungen im Arbeitsvertrag zu erfüllen.

In der Praxis geht dann meist die Ausstellung eines Endzeugnisses einfach auch schneller, weil das zuletzt erstellte Zwischenzeugnis auch „formulierungsmäßig“ als Grundlage genutzt werden kann.

Ein Formulierungsvorschlag wäre ggf.:

„Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer jährlich zum (…) ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen, welches sich auf die Art und Dauer sowie und Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.“

Auch bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte das Thema Arbeitszeugnis immer thematisiert und rechtssicher geregelt werden, damit es im Nachgang keine bösen Überraschungen gibt. Am besten man nimmt ein bereits selbst vorformuliertes Arbeitszeugnis als Anlage zum Vertrag.

Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

In diesem Sinne „vielfältig handeln“.


Jenö Müller


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Dipl. Finanzwirt


Ludmilla Lennartz

Rechtsanwältin

Graduate Diploma in Law

Bankkauffrau

Finanzassistentin (Schwerpunkt Banken)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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