Die Änderungskündigung - bist Du nicht willig, dann geh

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Ein Beitrag von Jenö Müller (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl. Finanzwirt)

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ein relativ einschneidendes Ereignis für den Arbeitnehmer. In eine wirklich schwierige Entscheidungssituation kann ihn allerdings besonders eine Änderungskündigung bringen. Sie ist eine spezielle Art der Kündigung.

Der Arbeitgeber möchte dabei den Arbeitnehmer zwar prinzipiell behalten, dabei aber einzelne Teile des Arbeitsvertrags zu seinen Gunsten verändern. Das kann etwa eine örtliche Versetzung sein oder aber eine Verkürzung der Arbeitszeit mit ebenfalls gekürztem Lohn. Lehnt der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Änderungskündigung ab, endet sein Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sind im Fall einer Änderungskündigung sehr gut beraten, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Allein ist nach unserer langjährigen Erfahrung die rechtlich komplexe Materie für den Laien kaum zu durchdringen.

Rechtsnatur der Änderungskündigung

Auch wenn es zunächst nicht so erscheinen mag, auch die Änderungskündigung ist tatsächlich eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Sie ist allerdings mit einem Angebot verbunden, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Voraussetzungen weiterzuführen.

Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber Teile des – einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer geschlossenen – Arbeitsvertrags rechtlich nicht einzeln beseitigen kann, wenn er an den darin geschlossenen Vereinbarungen etwas ändern möchte. Vielmehr muss stets der ganze Vertrag beseitigt werden und kann danach in neuer Form wiederum im Einverständnis beider Parteien fortgeführt werden. Der Arbeitnehmer kann hier in eine gefährliche Zwickmühle geraten.

Oft werden ihm die vorgeschlagenen Änderungen nicht gefallen und er mag versucht sein, die Änderungskündigung – und damit das Angebot für eine veränderte Tätigkeit – abzulehnen. Ihm droht dann unter Umständen eine Sperrzeit von 12 Wochen bei Bezug des Arbeitslosengeldes und einen Arbeitsplatz hat er nicht mehr.

Viele Arbeitnehmer haben Zweifel an den vorgeschlagenen Änderungen und fragen sich, ob denn der Arbeitgeber in dieser Hinsicht alles darf und sie so rechtlos gestellt werden, dass nur ein ja oder nein übrigbleibt.

Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer

Tatsächlich sind Arbeitnehmer auch im Fall einer Änderungskündigung nicht rechtlos gestellt. Sie haben vielmehr mehrere Möglichkeiten, auf die Änderungskündigung zu reagieren.

  1. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot zu einem Vertrag mit geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen an. In diesem Fall setzt sich der Arbeitgeber mit seinen Vorstellungen durch, ohne dass es etwa zu einer gerichtlichen Überprüfung zur Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gekommen ist. Für den Arbeitnehmer ist diese Situation im Regelfall höchst unbefriedigend.
  2. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt an und erhebt eine sogenannte Änderungsklage/Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Der Gesetzgeber hat die Problematik von Änderungskündigungen erkannt und gibt dem Arbeitnehmer in § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit, die Kündigung nur unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass sie nicht sozial ungerechtfertigt ist. Die Änderungsklage bietet dem Arbeitnehmer somit einen eleganten Ausweg aus der misslichen „Ja oder Nein“-Situation, die im Einzelfall für ihn so schwer zu entscheiden ist. Auch Änderungskündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung auf das betreffende Arbeitsverhältnis findet. Oft ist daher die Änderungsklage Mittel der Wahl, denn im Erfolgsfall behält der Arbeitnehmer sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis, während er im anderen Fall zumindest ein geändertes Arbeitsverhältnis hat. Ein Rechtsanwalt wird dazu umfassend beraten.
  3. Der Arbeitnehmer lehnt das neue Arbeitsverhältnis ab und erhebt eine normale Kündigungsschutzklage. Diese Alternative hat Risiken. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess vor dem Arbeitsgericht, hat er seinen Arbeitsplatz verloren und kann auch die Änderungskündigung regelmäßig wegen Verfristung nicht mehr annehmen.
  4. Der Arbeitnehmer lehnt die angebotene Änderung ab und verliert seinen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verärgert, weil er den Arbeitnehmer zu seinen Bedingungen gerne weiter beschäftigt hätte. Unter diesen Umständen kann der Arbeitnehmer regelmäßig weder auf ein ansprechendes Zeugnis noch auf eine Abfindung hoffen und sieht sich gegebenenfalls noch den bereits geschilderten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Der Rechtsanwalt wird auch über diese Variante informieren, die aber grundsätzlich meistens die schlechteste Reaktionsmöglichkeit darstellt.

Voraussetzungen der Änderungsklage

Ausgesprochen wichtig sind bei einer Änderungsklage zwei Fristen, die dem Arbeitnehmer oft nicht bewusst sind. Ein versierter Rechtsanwalt wird darauf hinweisen, dass

  1. auch die Änderungsklage wie eine normale Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden muss.
  2. die Annahme mit dem Vorbehalt ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden muss.

Warum sprechen wir von zwei Fristen, wenn Sie doch identisch erscheinen?

Die zweite Frist kann unter Umständen verkürzt sein, wenn etwa Tarifverträge kurze Kündigungsfristen von nur zwei Wochen vorsehen. Die Annahme mit Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dann innerhalb dieser zwei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Auch kann der Arbeitgeber eine kurze Frist zur Annahme oder Ablehnung seines Angebots setzen, was zu drei beachtenswerten Fristen führen kann. Es ist daher dringend geboten, nach Erhalt einer Änderungskündigung mit einem Rechtsanwalt die geltenden Fristen zu erkennen und dann gegebenenfalls eine Änderungsklage zu erheben.

Sonderfälle und Arten der Änderungskündigung

Auch die Änderungskündigung kennt neben der ordentlichen fristgemäßen die außerordentliche fristlose Variante. Regelmäßig will hier der Arbeitgeber seinen Willen sofort durchsetzen, wozu er rechtlich einen wichtigen Grund braucht. Bei einer solchen außerordentlichen Änderungskündigung ist die Annahme unter Vorbehalt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erklären. Jetzt muss niemand erschrecken, denn ein paar Tage Bedenkzeit, um sich etwa mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, sind möglich. Änderungskündigungen können sofort unwirksam sein, was ein versierter Rechtsanwalt erkennen wird. Fehlt zum Beispiel die Zustimmung des Betriebsrats in entsprechend gestalteten Betrieben, ist die Kündigung per se unwirksam. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitnehmer reagieren, wobei in diesem Fall die Kündigungsschutzklage Mittel der Wahl sein wird.

Mit der Änderungskündigung sofort zum Rechtsanwalt

Änderungskündigungen sind kompliziert, und es sind Fristen zu beachten, meist mehr als bei normalen Kündigungen. Nur ein versierter Arbeitsrechtler wird auch die richtige rechtliche Reaktionsmöglichkeit aufzeigen – das kann die Änderungsklage sein, aber auch eine andere Variante. Speziell bei der Änderungsklage häufen sich die Fristen. Nun ist Rechtsanwalt nicht gleich Rechtsanwalt.

Wir beraten Sie gerne und umfassend in weiteren Fragen des Arbeitsrechts.


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