ArbG Berlin - Entscheidung zur Benachteiligung von Männern in Stellenanzeigen

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 ist es nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Es handelt sich hierbei um den eher seltenen Fall, dass sich ein Gericht mit der Frage zu befassen hatte, ob und unter welchen Voraussetzungen Frauenförderung zu Lasten männlicher Bewerber gestattet ist.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit (Arbeitsgericht Berlin, Az. 42 Ca 1530/14) hatte ein Bewerber den Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber schrieb eine von ihm finanziere Volontariatsstelle bei einer Tageszeitung ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus. Die Bewerbung von Männern, so auch die des Klägers, lehnte er von vornherein ab. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Benachteiligung vorliegend gerechtfertigt sei, da sie notwendig sei, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu steigern.

Das Arbeitsgericht Berlin bewertete das Vorgehen des Arbeitgebers jedoch als unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern. Das Arbeitsgericht führte hierzu aus, dass die Maßnahme nicht zur Erhöhung des Frauenanteils geeignet sein könne, weil es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


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