Architektenhonorar: Kein Anspruch bei Umplanung

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Wenn Bauherren ein Bauvorhaben planen, verlassen sie sich auf die Kompetenz ihres Architekten. 

Doch was passiert, wenn die vom Architekten vorgelegte Planung nicht genehmigungsfähig ist und eine umfangreiche Umplanung erforderlich wird? 

Ein Urteil des Kammergerichts (Az. 1046/20) bringt hierzu Klarheit: Architekten haben keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar, wenn die erste Planung mangelhaft ist. 

Dieses Urteil bietet Bauherren wertvolle Sicherheit und zeigt Architekten gleichzeitig ihre Verantwortung auf. 

Doch was genau bedeutet das für die Praxis? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum Urteil, den Konsequenzen und wie Sie Streitigkeiten vorbeugen können.

Was sagt das Urteil des Kammergerichts Az. 1046/20?

Im Urteil vom Kammergericht Berlin (Az. 1046/20) steht fest, dass Architekten gegenüber ihren Auftraggebern grundsätzlich verpflichtet sind, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erstellen. 

Das Gericht betonte dabei insbesondere, dass Architekten nicht lediglich irgendeine Planung schulden, sondern ausdrücklich eine, die von den zuständigen Behörden auch genehmigt werden kann.

Wichtige Kernaussagen des Urteils:

  1. Genehmigungsfähigkeit als Leistungspflicht:
    Der Architekt ist verpflichtet, eine Planung zu erstellen, die die rechtlichen Anforderungen erfüllt und somit dauerhaft genehmigungsfähig ist.

  2. Kein zusätzliches Honorar bei Mängeln:
    Muss eine ursprünglich erstellte Planung nachgebessert werden, weil sie nicht genehmigt wird, darf der Architekt hierfür keine zusätzlichen Kosten geltend machen.

  3. Risiko liegt beim Architekten:
    Das Risiko der Ablehnung einer Planung durch die Behörde liegt nach Ansicht des Kammergerichts beim Architekten, sofern diese Ablehnung auf Planungsmängel zurückzuführen ist.

Warum darf der Architekt kein Honorar für Umplanungen verlangen?

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Genehmigungsfähigkeit zu den grundlegenden Verpflichtungen des Architekten gehört. 

Eine nicht genehmigungsfähige Planung stellt somit einen Mangel dar, der vom Architekten auf eigene Kosten zu beheben ist. 

Die Verantwortung des Architekten umfasst also nicht nur das Erstellen einer Planung, sondern zwingend auch deren behördliche Durchsetzbarkeit. 

Somit schützt das Urteil Bauherren davor, doppelte Kosten für fehlerhafte Leistungen tragen zu müssen.

Bedeutung für Bauherren: Ihre Rechte bei fehlerhafter Planung

Für Bauherren bringt das Urteil des Kammergerichts (Az. 1046/20) eine wichtige Klarstellung: Architekten schulden grundsätzlich eine Planung, die dauerhaft behördlich genehmigungsfähig ist. 

Stellt sich heraus, dass die eingereichte Planung fehlerhaft oder nicht genehmigungsfähig ist, müssen Sie als Bauherr die Kosten für notwendige Umplanungen nicht übernehmen. 

Das finanzielle Risiko trägt vollständig der Architekt.

So vermeiden Bauherren zusätzliche Kosten durch Planungsfehler:

  • Auswahl eines kompetenten Architekten:
    Beauftragen Sie nur Architekten, die fundierte Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der lokalen Bauvorschriften nachweisen können.

  • Frühe Klärung der Genehmigungsfähigkeit:
    Fordern Sie Ihren Architekten aktiv dazu auf, frühzeitig die Genehmigungsfähigkeit der Planung mit den Behörden abzustimmen.

  • Vertragliche Absicherung:
    Vereinbaren Sie im Architektenvertrag ausdrücklich, dass die Planung dauerhaft genehmigungsfähig sein muss.

Welche Ansprüche bestehen gegenüber Architekten?

Ist eine Planung nicht genehmigungsfähig, können Bauherren verlangen, dass der Architekt diesen Mangel kostenlos beseitigt. 

Weiterhin besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere dann, wenn dem Bauherrn durch Verzögerungen und Mehrkosten nachweisbare finanzielle Schäden entstehen.

Konsequenzen für Architekten: Wie lässt sich ein Honorarverlust vermeiden?

Für Architekten unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen, behördenkonformen Planung. 

Die Genehmigungsfähigkeit ist elementarer Bestandteil der Leistungspflichten – Planungsmängel gehen zulasten des Architekten und können erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Praktische Tipps für eine sichere und genehmigungsfähige Planung:

  1. Regelmäßiger Austausch mit Behörden:
    Klären Sie behördliche Anforderungen und potenzielle Hürden frühzeitig ab, um Planungsfehler früh zu erkennen und zu vermeiden.

  2. Kontinuierliche Fortbildung:
    Sorgen Sie dafür, dass Sie stets aktuelle rechtliche und technische Vorschriften kennen und beachten.

  3. Zweitmeinung einholen:
    Bei komplexen Projekten kann es hilfreich sein, die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch externe Experten überprüfen zu lassen.

Hinweise zur vertraglichen Absicherung:

Architekten sollten bereits vor Vertragsschluss präzise Vereinbarungen treffen, um spätere Streitigkeiten oder Honorarausfälle zu vermeiden:

  • Klare Leistungsbeschreibung:
    Definieren Sie im Architektenvertrag eindeutig, dass Ihre Leistung eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung umfasst.

  • Keine unklaren Klauseln:
    Vermeiden Sie Formulierungen, die Interpretationsspielraum bieten und möglicherweise zulasten des Architekten ausgelegt werden können.

  • Definition zusätzlicher Leistungen:
    Klären Sie im Vertrag genau, welche Leistungen im Honorar enthalten sind und welche Zusatzleistungen ausdrücklich vergütungspflichtig sind.

So schützen sich Architekten vor bösen Überraschungen und sorgen für Rechtssicherheit in ihrem Arbeitsverhältnis mit Bauherren.

Was können Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Egal ob Bauherr oder Architekt – im Streitfall rund um eine nicht genehmigungsfähige Planung sollten Sie zeitnah aktiv werden, um finanzielle und rechtliche Risiken zu minimieren. 

Das richtige Vorgehen entscheidet oft darüber, ob Ansprüche erfolgreich durchgesetzt oder abgewehrt werden können.

Wie sollten Bauherren bei Problemen mit der Planung vorgehen?

  1. Sofortige Mängelanzeige:
    Informieren Sie den Architekten unverzüglich schriftlich, sobald Sie Kenntnis von der nicht genehmigungsfähigen Planung erhalten.

  2. Nachbesserung fordern:
    Fordern Sie Ihren Architekten schriftlich auf, den Mangel kostenfrei zu beseitigen und eine genehmigungsfähige Planung nachzureichen.

  3. Fristen setzen:
    Setzen Sie klare Fristen für die Nachbesserung. Halten Sie diese schriftlich fest, um Ihre Ansprüche zu sichern.

  4. Rechtsberatung einholen:
    Konsultieren Sie frühzeitig einen im Baurecht erfahrenen Anwalt, um Ihre rechtlichen Optionen zu klären und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Wie können Architekten ihre Planungspflicht erfüllen und Risiken vermeiden?

  • Vorausschauende Planung:
    Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Planung aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

  • Behördliche Kommunikation dokumentieren:
    Halten Sie alle Gespräche und Abstimmungen mit Behörden schriftlich fest, um später Ihre Sorgfaltspflichten nachweisen zu können.

  • Vertragliche Klarheit schaffen:
    Nutzen Sie eindeutige Formulierungen in Ihren Verträgen und stellen Sie klar, dass Ihre Planungspflicht ausdrücklich eine genehmigungsfähige Ausführung umfasst.

  • Zügige Mängelbeseitigung:
    Sollte ein Mangel festgestellt werden, reagieren Sie sofort, um Streitigkeiten und Haftungsrisiken zu reduzieren.

Fazit: Was dieses Urteil für Architekten und Bauherren bedeutet

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 1046/20) stärkt die Rechte der Bauherren und verdeutlicht zugleich die Pflichten der Architekten. 

Bauherren profitieren von erhöhter Sicherheit, da sie nicht für Fehler in der Planung aufkommen müssen. 

Für Architekten bedeutet dies erhöhte Sorgfaltspflichten und das Risiko von Honorarausfällen bei Planungsmängeln.

Klare Handlungsempfehlungen und nächste Schritte:

  • Für Bauherren:
    Prüfen Sie Ihre Verträge genau und reagieren Sie bei Planungsmängeln sofort mit einer schriftlichen Nachbesserungsforderung. Scheuen Sie sich nicht, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern.

  • Für Architekten:
    Dokumentieren Sie Ihre Planungsschritte, sorgen Sie für regelmäßigen Austausch mit Behörden, bilden Sie sich stetig weiter und schließen Sie wasserdichte Verträge. Im Zweifelsfall holen Sie externen Rat ein, um Planungsrisiken zu minimieren.

Dieses Urteil bietet eine wichtige Orientierung, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden und sowohl Architekten als auch Bauherren Rechtssicherheit zu geben.

Sind Sie aktuell von einer nicht genehmigungsfähigen Planung betroffen oder möchten Sie Streitfällen gezielt vorbeugen? Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen oder mögliche Konflikte von vornherein zu vermeiden.

➡️ Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie gerne!

Foto(s): https://kanzlei-herfurtner.de/


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