Arglistige Täuschung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung – Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages?

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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.12.2016, Az. 4 O 12/15

Der Sachverhalt

Die Eigentumsverhältnisse an einem Dressurpferd wechselten im Jahre 2011. Die Klägerin erwarb vom Beklagten das Dressurpferd zum Preis von 60.000 Euro. Erst kurz zuvor hatte der Beklagte das Pferd selbst für einen Betrag von 40.000 Euro anderweitig erworben. Die Klägerin erklärte wenig später die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, da das Pferd eine krankhafte Veränderung am Sprunggelenk aufwies. 

Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit dem Pferdeverkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein Röntgenbefund über eine mögliche krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes bekannt war. Eine Tierärztin führte vor Abschluss des Vertrages zwischen Klägerin und Beklagtem eine Ankaufsuntersuchung durch. Auf Grundlage der dort entstandenen Röntgenbilder befand die Tierärztin, dass eine nur geringe Wahrscheinlichkeit für eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes in der Zukunft zu erwarten sei. Parallel dazu waren Untersuchungsbefunde eines anderen Tierarztes aus dem Jahr 2008 vorhanden, aus denen sich ergab, dass ein Weiterverkauf aufgrund der Möglichkeit einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur schwierig werden könnte.

Die Entscheidung

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde vom Landgericht Hildesheim abgewiesen. Zwar wies das Pferd die von der Klägerin beanstandeten krankhaften Veränderungen im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein auf. Jedoch fehlte es dem Gericht für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Verkäufers an ausreichenden Anhaltspunkten.

Das Landgericht Hildesheim hat u. a. durch Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Laut des Sachverständigengutachtens lag eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes vor, die den Weiterverkaufswert des Pferdes massiv minderte. Der Beklagte als Laie hätte dies jedoch – auch anhand der alten Untersuchungsbefunde des Tierarztes aus dem Jahr 2008 – nicht erkennen müssen. 

Allein der Umstand, dass der Beklagte das Pferd für einen niedrigeren Einkaufspreis erworben hat, genügt hierfür nicht. Ferner kam auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht in Betracht, da ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden war.


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