Arglistige Täuschung mittels Objekt- und Finan­zierungs­ver­mitt­lungs­auftrag für Schrottimmobilie

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Der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten „Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den am 11. Januar 2011 verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten - unter anderem eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.

Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag. Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag „durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden".

Der BGH hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

Urteile vom 11. Januar 2011 Az. XI ZR 220/08 u.a.



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