Art. 142 GG – welche Bedeutung haben Landesgrundrechte?

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Eine der wohl missglücktesten Vorschriften im Grundgesetz ist Art. 142:

„Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 [„Bundesrecht bricht Landesrecht“] bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.“

Zunächst einmal muss man festhalten, dass es neben den Grundrechten im Grundgesetz auch solche in den Länderverfassungen gibt. Diese Grundrechte sind denen des Grundgesetzes sehr ähnlich, aber sie sind nicht immer in jedem Detail identisch. Manchmal sind sie freilich nur anders formuliert, meinen aber das Gleiche. Häufig gibt es auch Grundrechte auf Landesebene, die das Grundgesetz nicht kennt.


Landesgrundrechte sind älter

Hinzu kommt noch etwas: Die Landesgrundrechte sind älter als die des Grundgesetzes. Die Verfassungen der westdeutschen Länder wurden bereits 1946 verabschiedet und beinhalteten schon damals die meisten der heutigen Grundrechte.

Dieser zu den „Übergangs- und Schlussvorschriften“ gehörende Artikel irritiert schon durch seine Formulierung. Dass eine Rechtsvorschrift, die bereits in Kraft ist, auch in Kraft bleibt, muss man eigentlich nicht extra feststellen. Der Verweis auf Art. 31 GG ändert hieran auch nichts, da Landesgrundrechte eine andere Ebene betreffen als Bundesgrundrechte, sodass die Bundesgrundrechte dieses Landesrecht gar nicht erst „brechen“ können, sondern die verschiedenen Grundrechte vielmehr nebeneinander stehen.


Tatsächliche Bedeutung viel geringer

Art. 142 ergibt erst dann einen Sinn, wenn man ihn so versteht, dass nur die mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Landesgrundrechte in Kraft bleiben und dementsprechend die anderen außer Kraft treten. Derart verstanden klingt es dann aber so, als würde dieser Artikel mehr oder weniger die gesamten Grundrechte in den Länderverfassungen außer Kraft setzen. In Kraft blieben sie dann nur insoweit, als sie sowieso mit dem Grundgesetz übereinstimmen, also bedeutungslos sind, da die Länderbehörden ebenfalls durch die Grundrechte auf Bundesebene gebunden werden (Art. 1 Abs. 3 GG).

Tatsächlich hat Artikel 142 des Grundgesetzes aber kaum eine Bedeutung.

Es ist aus der Entstehungsgeschichte dieses Artikels klar, dass er Landesgrundrechte, die es im Grundgesetz überhaupt nicht gibt, keineswegs außer Kraft treten sollen – auch wenn der Wortlaut des Art. 142 GG etwas anderes nahelegt. Diese Grundrechte bleiben auf Landesebene in Kraft, Bundesbehörden können sie freilich nicht binden.


Schutzniveau des Grundgesetzes nur Mindeststandard

Aber auch, soweit Landesgrundrechte denen des Grundgesetzes entsprechen, aber einen weitergehenden Schutz gewähren, will das Grundgesetz diese nicht abschaffen.

Die einzige Konstellation, die Art. 142 überhaupt behandelt, ist ein Zurückbleiben des Landesverfassungsrechts hinter dem Bundesverfassungsrecht. Dies kann in zwei Varianten geschehen:

  • Ein Landesgrundrecht bietet weniger Schutz als das entsprechende Bundesgrundrecht.

  • Ein im Grundgesetz stehendes Grundrecht existiert in der Landesverfassung überhaupt nicht.

In beiden Fällen müssen die Landesbehörden also das Bundesgrundrecht beachten – ein Ergebnis, das sich aus Art. 1 Abs. 3 GG eigentlich ohnehin schon ergeben würde. Das Grundrechtsniveau des Grundgesetzes ist also nur der anzuwendende Mindeststandard.

Im Ergebnis hat Art. 142 GG also maximal deklarativen Charakter. Keinesfalls darf man ihn so verstehen, als würde er Landesgrundrechte außer Kraft setzen.

Diese können im Rahmen der Landesverfassungsbeschwerde oder in ähnlichen Überprüfungsverfahren vor den Landesverfassungsgerichten eingeklagt werden.


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