Die Landesverfassungsbeschwerde in Thüringen

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Neben der sehr bekannten Verfassungsbeschwerde auf Bundesebene sehen mittlerweile fast alle Landesverfassungen die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht vor.

Heute möchte ich darum die Verfassungsbeschwerde im Recht des Freistaats Thüringen vorstellen. Dieser Artikel stellt Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der deutschen und der thüringischen Verfassungsbeschwerde dar und erklärt, wann Letztere in Betracht kommt.

Die Vorschriften über die Verfassungsbeschwerde finden sich im Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz, kurz: ThürVerfGHG). Neben den allgemeinen Vorschriften für alle Verfahren behandeln die §§ 31 bis 37 ThürVerfGHG die Verfassungsbeschwerde.


Umfassende Statthaftigkeit (§ 31 Abs. 1 ThürVerfGHG)

Die thüringische Verfassungsbeschwerde ist gegen jede Handlung oder Unterlassung einer Landesbehörde oder eines thüringischen Gerichts zulässig.

Auch Landesgesetze können damit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist hier aber, dass diese schon von selbst (also ohne Umsetzung durch eine Behörde) eine Belastung für den Bürger enthalten. Davon kann man in der Regel nur ausgehen, wenn eine Straf- oder Bußgelddrohung enthalten ist – die Umsetzung einer solchen Sanktion muss man nicht abwarten.

Prüfungsmaßstab sind die Grundrechte der Verfassung des Freistaats Thüringen. Zu diesen Grundrechten gehören auch die grundrechtsgleichen Rechte (z. B. Justizgrundrechte) sowie die Rechte des Staatsbürgers, in erster Linie die Art. 46, 51, 68, 82, 87 und 88 ThürVerf.


Ausschluss von Bundesgerichtsbarkeit

Führt der Rechtsweg jedoch vor die Bundesgerichte (z. B. Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesverwaltungsgericht), ist eine thüringische Verfassungsbeschwerde unzulässig. Auch gegen die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte kann dann keine Verfassungsbeschwerde nach Thüringer Recht eingelegt werden.

Daher beschränkt sich die Landes-Verfassungsbeschwerde hier auf Strafsachen, die beim Amtsgericht beginnen (Revisionsinstanz Thüringer Oberlandesgericht in Jena), auf Bußgeldverfahren, auf familiengerichtliche Entscheidungen (regelmäßig keine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich) sowie auf Verwaltungsprozesse, die über das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar nicht hinausgingen.

In jedem Fall kann aber – unabhängig von der Thüringer Verfassungsbeschwerde – Bundesverfassungsbeschwerde eingelegt werden.


Vorrang des Fachrechtswegs (§ 31 Abs. 3 ThürVerfGHG)

Auch die thüringische Verfassungsbeschwerde ist nur das letzte Mittel. Zuvor muss versucht werden, im Wege des normalen Rechtswegs eine Abhilfe durch die Gerichte zu erreichen. Erst, wenn es kein weiteres Rechtsmittel mehr gibt, ist die Verfassungsbeschwerde möglich.

Hauptgegenstand der Verfassungsbeschwerde ist damit in der Regel die letzte gerichtliche Entscheidung. Diese bezieht sich aber ggf. auch auf die vorgängigen Entscheidungen der Instanzgerichte, sodass natürlich auch diese genau auf Verfassungsverstöße untersucht werden müssen.

Die Ausnahme, dass vorab über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann, „wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde“, spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Regelmäßig ist der Weg zu den Fachgerichten, ggf. im Eilverfahren, zumutbar.


Begründungspflicht (§ 32 ThürVerfGHG)

In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Diese Anforderung klingt zunächst sehr moderat. Die angefochtene Handlung zu bezeichnen, ist nicht zu viel verlangt: Das Aktenzeichen des Gerichts reicht hierfür in aller Regel. Und das Grundrecht kann man auch ohne Probleme nennen.

Tatsächlich sind die Voraussetzungen aber schon höher. Insbesondere sollte man genau darlegen, inwieweit die Entscheidung verfassungswidrig sein soll. Das erfordert auch eine juristische Argumentation.

Notwendig ist auch die Einreichung aller gerichtlichen Entscheidungen. Es reicht gerade nicht, darauf zu vertrauen, dass das Verfassungsgericht die Akten selbstständig anfordert.


Ein-Monats-Frist (§ 33 Abs. 1 ThürVerfGHG)

Wie im Bundesrecht gibt es die sehr kurze Monatsfrist ab Erhalt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Es ist regelmäßig eine Herausforderung, innerhalb dieser Zeit eine umfassende Einarbeitung in den Sachverhalt und eine Literatur- und Rechtsprechungsrecherche durchzuführen. Daher sollte man möglichst früh einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Wird unmittelbar gegen ein Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt, beträgt die Frist ein Jahr ab Inkrafttreten.


Verzichtbare mündliche Verhandlung (§ 37 Abs. 1 ThürVerfGHG)

Grundsätzlich ist für die Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof kann aber hierauf verzichten, wenn dies „zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes“ nicht notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt selbst umfassend darlegen muss und die Klärung der Rechtsfragen dem Gericht obliegt, ist eine Verhandlung regelmäßig nicht notwendig. Sie findet meist nur bei Verfahren von besonderem Interesse statt.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ebenfalls fast immer ohne mündliche Verhandlung.


Schnelle Zurückweisung möglich (§ 34 ThürVerfGHG)

Das Bundesverfassungsgericht erledigt viele Verfassungsbeschwerden, indem es diese gar nicht erst zur Entscheidung annimmt. Diese Nichtannahme bedarf keinerlei Begründung und beschleunigt das Verfahren damit ungemein. Eine derartige Möglichkeit gibt es im thüringischen Recht nicht.

Vorgesehen ist aber, dass offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerden durch einen aus drei Personen bestehenden Ausschuss des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen werden können.


Kostenfreiheit/Missbrauchsgebühr (§ 28 Abs. 2 ThürVerfGHG)

Auch die Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist kostenlos. Bei Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit kann aber eine Gebühr bis 550 Euro auferlegt werden. Stellt sich der Antrag für das Gericht als Missbrauch des Klagerechts dar, kann es sogar eine erhöhte Gerichtsgebühr bis zu 2600 Euro auferlegen.

Auch im Bundesrecht sind hier bis zu 2600 Euro möglich.


Kein Anwaltszwang (§ 17 ThürVerfGHG)

Die thüringische Verfassungsbeschwerde kann auch ohne Anwalt eingereicht werden, ein Anwaltszwang besteht nicht.

Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht Anwaltszwang nur in der mündlichen Verhandlung.


Wann ist die thüringische Verfassungsbeschwerde sinnvoll?

Angesichts dieser Vor- und Nachteile stellt sich nun die Frage, wann eine Verfassungsbeschwerde nach thüringischem Recht sinnvoll ist. Grundvoraussetzung ist erst einmal die Zulässigkeit – ein thüringisches Gericht muss in letzter Instanz entschieden haben und zudem muss ein Grundrecht der Thüringer Verfassung verletzt sein. Außerdem müssen aber auch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde, die ganz ähnlich denen der Bundesverfassungsbeschwerde sind, erfüllt sind.

Insoweit muss oft erwogen werden, ob nicht eine Bundesverfassungsbeschwerde sinnvoller ist. Grundsätzlich können beide Verfassungsbeschwerden parallel zueinander eingelegt werden. 

Dies ist im Endeffekt auch notwendig, wenn man beide Rechtsbehelfe nutzen will. Denn die Frist der einen Verfassungsbeschwerde wird nicht unterbrochen, wenn man die andere einlegt. Man kann also in der Regel nicht zunächst die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Thüringen einlegen und dann, wenn diese abgewiesen wurde, auch noch das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Die längere Beschwerdefrist, die bspw. das bayerische Verfassungsrecht vorsieht, gibt es in Thüringen nicht. Man ist also genau gezwungen, in kurzer Zeit einen komplexen Sachverhalt aufzuarbeiten und grundrechtlich zu würdigen.

Dafür sind die Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten aber nicht ganz so eine „Massenabfertigung“ wie beim Bundesverfassungsgericht. Möglicherweise sind die Richter daher auf Landesebene eher geneigt, sich intensiv mit der Argumentation zu beschäftigen und eigene ergänzende Überlegungen anzustellen.

Für einen Vorzug der Landesverfassungsbeschwerde kann es auch sprechen, wenn ein sehr spezifisches landesrechtliches Thema vorliegt. Geht es also um die Anwendung von Landesrecht des Freistaats Thüringen, kennen die Richter des Landes dieses normalerweise besser als diejenigen am Bundesverfassungsgericht. Damit sind sie möglicherweise auch empfänglicher für spezielle Kritikpunkte daran.

Es kann sich zudem, wenn man die Kosten senken und nur eine von beiden Beschwerden einlegen will, aber auch anbieten, die Rechtsprechung der Gerichte zu vergleichen und danach zu entscheiden, wo in diesem speziellen Verfahren die Chancen höher sein könnten. 

Auch wenn die Grundrechte der Thüringer Verfassung und des Grundgesetzes ähnlich sind, mag es doch Unterschiede in Details geben. Da die Rechtsprechung für den Einzelfall aber schwer vorherzusagen ist, ist es stets mit einem gewissen Risiko behaftet, eine Beschwerdemöglichkeit von vornherein auszublenden.

Allgemein empfiehlt sich die frühe Konsultation eines auf Verfassungsbeschwerden spezialisierten Anwalts, um Ihnen alle realistischen Chancen offenzuhalten. Er wird Ihnen dann die erfolgversprechendste Strategie vorstellen, sodass Sie selbst entscheiden können, welchen Weg Sie gehen möchten.



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