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Arzneimittel: Preise auch im Netz vorgegeben

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Auch ausländische Versandapotheken müssen die deutschen Preisvorschriften beachten. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen sie daher insbesondere im Internet nicht wesentlich billiger verkaufen. Schnäppchen beim Medikamentenkauf auf Rezept im Internet gibt es nicht. Das entschied der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Gms-OBG). Das Gremium tagt zwar nur alle paar Jahre. Versammelt es sich aber, dann stets mit dem Ziel einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Gerichte, die eventuell davon abweichen wollen, sind an die dort getroffene Entscheidung gebunden.

Bundesgerichtshof wollte von Bundessozialgericht abweichen

Diesmal drohten der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundessozialgericht (BSG) auseinanderzudriften. Ausgangspunkt war dabei die bis zum BGH gelangte Klage eines deutschen Apothekers; Klageinhalt das Bonussystem einer niederländischen Versandapotheke. Bis zu 15 Euro pro Packung konnten deren Kunden sparen. Problem dabei: Rabatte dieser Art verstoßen gegen die gesetzlich festgelegten Preisspannen für rezeptpflichtige Arzneimittel. Hintergrund des Ganzen ist eine flächendeckende Versorgung vor Ort mit Medikamenten. Kleinere Apotheken auf dem Land würden ohne Preisvorgaben früher oder später verschwinden. Über Kleinstrabatte und kleinere Beigaben hinaus - wie etwa die allseits bekannte Packung Taschentücher, die der Apotheker mit dazu legt - sind daher keine erheblichen Preisnachlässe erlaubt. Der für den Fall zuständige BGH wollte die sogenannten Rx-Boni daher verbieten. Entscheidend sei der Marktort und nicht der Standort. Knackpunkt: frühere BSG-Urteile aus den Jahren 2008 und 2009. Diese nahmen Versandapotheken nämlich von der Preisbindung der Arzneimittelverordnung aus. Allerdings in anderer Weise. Denn die Fragen betrafen die den Krankenkassen gewährten Herstellerrabatte, die an die Apotheken weiterzugeben waren. Über direkt an Kunden gewährte Preisnachlässe fiel damals keine Entscheidung.

Freier Warenverkehr nicht beeinträchtigt

Ein neu verabschiedetes Arzneimittelgesetz brachte zusätzliche Argumente gegen höhere Rabatte. Angesichts der geringen wettbewerblichen Folgen ließen die Richter auch ausdrücklich Rabatte in der Größenordnung von einem Euro zu.

Der grenzüberschreitende Hintergrund warf jedoch auch Fragen zum europäischen Binnenmarktrecht auf. Insofern sah der Gemeinsame Senat die Warenverkehrsfreiheit als nicht beeinträchtigt. Denn sie verbietet nur, ausländische Waren bezüglich vergleichbarer inländischer Produkte zu benachteiligen. Die Preisbindung trifft in diesem Fall aber ausländische wie inländische Apotheken gleichermaßen - eine verbotene Diskriminierung liegt daher nicht vor.

(Beschluss vom 22.08.2012, Az.: Gms-OBG, 1/10)

(GUE)
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