Arzt im Netz – Fluch und Segen von Bewertungsportalen

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Online-Bewertungen sind in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Ob bei der Hotelbuchung, dem Restaurantbesuch oder im Onlineshop – für viele Verbraucher geht bei der Auswahl der erste Weg zu den einschlägigen Bewertungsplattformen. Längst sind diese auch im Bereich der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte angekommen. Auf Portalen wie „jameda“ und „Google Rezensionen“ können User ihre eigenen Erfahrungen mit einem Leistungserbringer mit anderen öffentlich teilen.

Diese Entwicklung bietet respektable Vorteile für Patientinnen und Patienten sowie auch für die Praxen, die bewertet werden. Authentische, positive Bewertungen können immerhin einen spürbaren Einfluss auf den Praxisbetrieb haben; zugleich können Patienten sich vorab womöglich einen guten ersten Eindruck vom zukünftigen Behandler machen.

Doch was als Chance für alle Beteiligten begriffen werden kann, kann schlimmstenfalls ebenso gut in einem Albtraum für die bewerteten Praxen und Behandler enden. Bisweilen nutzen Patientinnen und Patienten derartige Bewertungsplattformen nämlich, um den adressierten Praxen auf der Grundlage eines gänzlich falschen Verständnisses der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit gezielten Schaden zuzufügen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und liegen nicht selten in der Enttäuschung über ein (vom Behandler in aller Regel nicht abschließend zu beeinflussendes) Behandlungsergebnis. Ein Verständnis der Autorinnen und Autoren für die tatsächlichen und juristischen Folgen solcher rechtswidrigen Bewertungen besteht in solchen Fällen selten.

Was ist in Bewertungen zulässig?

Zur Einordnung: Authentische, ehrliche Berichte von eigenen Erfahrungen und sachliche Kritik sind selbstverständlich rechtlich zulässig und damit in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. Rechtswidrig sind Äußerungen in Bewertungen hingegen insbesondere dann, wenn Sie unwahre Tatsachen beinhalten oder in einer Schmähkritik enden, die nicht mehr der Auseinandersetzung mit der Sache, sondern schlichtweg der Beleidigung und Erniedrigung des bewerteten Behandlers dient.

Was tun bei rechtswidrigen Bewertungen?

Bewertungen, welche die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit überschreiten, wirken sich für die betroffenen Praxen häufig spürbar auf den Praxisbetrieb, das Vertrauen der Patientinnen und Patienten und damit den Patientenzufluss generell aus. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, sollte im Zweifelsfalle schnell gehandelt werden und über die Bewertungsplattform die Löschung der unliebsamen Bewertung in Auftrag gegeben werden. Ist die bewertende Person namentlich bekannt, kann diese parallel zur Löschung und Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Die konkrete Verfahrensweise ist dabei stets abhängig von verschiedenen Faktoren - wie etwa dem vom Plattformbetreiber für die Herbeiführung der Löschung vorgesehenen Verfahren. Eine versierte, juristische Betreuung ist in diesem Stadium häufig unerlässlich.

Kosten der Löschung und Schadensersatz

Was Autorinnen und Autoren von unwahren und schmähenden Bewertungsinhalten häufig nicht bewusst ist: Die Veröffentlichung rechtswidriger Bewertungen löst u.U. einen Schadensersatzanspruch des Adressaten aus. Zudem muss in jedem Falle mit einer Beteiligung an den Kosten der juristischen Aufarbeitung der Bewertung gerechnet werden. Diese können je nach Umständen des Einzelfalls und dem daraus resultierenden Streitwert der Angelegenheit durchaus pikant ausfallen.

Es bleibt daher festzuhalten: Bewertungen sind heute nicht mehr wegzudenken, sollten jedoch sensibel und mit angemessenem Feingefühl formuliert werden! Positive Inhalte bieten einen spürbaren Werbeeffekt für die bewerteten Praxen. Aber auch negative Bewertungen sind für ein vollständiges, authentisches Bild des Adressaten wichtig und vollkommen legitim! Überschreiten Äußerungen im Einzelfalle jedoch die Grenzen des Zulässigen, so ist die Konsultation juristischer Berater unerlässlich und unbedingt anzuraten.


Rechtsanwalt

Vincent Holtmann

Kanzlei Voß.Partner Medizinrecht (Münster)

www.voss-medizinrecht.de

0251 / 4888 350



Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht


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