Not- und Bereitschaftsdienst – Hinweise für die Praxis

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Die Organisation und Finanzierung des ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienstes ist häufig nicht leicht nachvollziehbar und kann bei niedergelassenen Ärzten – nicht zuletzt auch wegen des mit der Ableistung verbundenen, zeitlichen Einsatzes außerhalb der Sprechstunden - mitunter für Unverständnis und Unmut sorgen.


Grundsätzliches


Die Bereitstellung des Notdienstes stellt eine kollektive Verpflichtung aller – vertragsärztlich und privatärztlich - niedergelassenen Ärzte dar. Regelmäßig sind die Ärztekammern daher nach den einschlägigen Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, die ambulante ärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten zu gestalten. Um Überschneidungen aufgrund gemeinsamer Zuständigkeit von Kammer und KV zu verhindern, erfolgt die Heranziehung zur Ableistung des Notdienstes sowie auch zu dessen Finanzierung in aller Regel auf der Grundlage einer gemeinsamen Satzung beider Behörden.


Befreiungsmöglichkeiten


Eine Befreiung des einzelnen niedergelassenen Arztes von der Teilnahme am Notdienst ist nur in seltenen Ausnahmefällen und bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Dazu zählt allerdings nicht etwa die Spezialisierung innerhalb der eigenen Facharztgrenzen. Immerhin hat jeder Facharzt die Pflicht, sich auch auf dem Gebiet der allgemeinen Notfallmedizin fortzubilden. Ob eine Befreiung möglich ist, bleibt daher regelmäßig eine Frage des Einzelfalles!


Weiter Gestaltungsspielraum der Behörden


Auf Unverständnis treffen schließlich immer wieder Vorgaben von Kammern und KVen, die eine besondere zeitliche Ausdehnung des Notdienstes sowie Anwesenheitspflichten an weiter entfernten Behandlungsorten vorsehen. In Bayern wandte sich so etwa eine vertragsärztlich niedergelassene Kinderärztin gegen eine Neustrukturierung des kinderärztlichen Bereitschaftsdienstes, welche eine Erweiterung des Kreises der heranzuziehenden Ärzte sowie eine zeitlich deutlich ausgedehntere Anwesenheitspflicht in einer zentralen Bereitschaftspraxis vorsah. Die Klägerin sah hierdurch ihren Status als Freiberuflerin in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt; sie bemängelte, faktisch wie eine Arbeitnehmerin behandelt zu werden.


Die Klage scheiterte. Die Rechtsprechung billigt der Verwaltung bei der Organisation des Notdienstes tatsächlich einen umfassenden Gestaltungsspielraum zu. Ein gerichtliches Einschreiten kommt demnach nur dann in Betracht, wenn das Handeln von KV bzw. Kammer unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar bzw. sogar willkürlich erscheint.


Fazit


Auch wenn die Grundsätze zur Organisation des Notdienstes geklärt scheinen, ergeben sich ständig neue Detailfragen, welche nicht selten auf regionale Besonderheiten und die Handhabe der beteiligten Behörden zurückzuführen sind. Dabei zeigen die jüngsten Entwicklungen: Eine gesunde Skepsis kann mitunter angezeigt sein!


Gerne bieten wir Ihnen eine seriöse und realistische Beratung zu Fragen des Notdienstrechtes - Notdienstvertretung, Heranziehung zur Finanzierung, Befreiungsmöglichkeiten – sprechen Sie uns an!




Rechtsanwalt

Vincent Holtmann

Kanzlei Voß.Partner Medizinrecht (Münster)

www.voss-medizinrecht.de

0251 / 4888 350

Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht

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